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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Für vor dem 01.01.1999 entnommene Betriebsgrundstücke gilt nicht die sonst zu einem Neubeginn der Spekulationsfrist führende Anschaffungsfiktion | ||
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Der (Spekulations-) Gewinn aus der Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks ist (einkommen-) steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung bis 31.12.1998 nicht mehr als 2 Jahre und ab 01.01.1999 nicht mehr als 10 Jahre liegen. Bei Schenkung eines Grundstücks gilt gemäß der "Fußstapfentheorie" der Anschaffungszeitpunkt des Schenkers auch für den Beschenkten. Als fiktive Anschaffung gilt (seit 01.01.1999) auch die (z.B. im Rahmen einer Betriebsaufgabe) getätigte Entnahme eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen. |
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Das Problem: |
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Gilt die mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999 eingeführte Anschaffungsfiktion auch schon für vor dem 01.01.1999 entnommene Betriebsgrundstücke? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 18.10.2006 (IX R 5/05) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die per 01.01.1999 in § 23 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) eingeführte Anschaffungsfiktion nicht für vor dem 01.01.1999 getätigte Entnahmen gilt. Im Urteilsfall hatte ein Vater ein von ihm in 1992 in das Betriebsvermögen angeschaffte Grundstück in 1998 entnommen und an seinen Sohn weitergeschenkt, der das Grundstück dann in 2006 veräußerte. Da die Anschaffungsfiktion in 1998 noch nicht galt, war die Veräußerung in 2006 außerhalb der Spekulationsfrist und damit steuerfrei. |
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Ratschlag: |
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In diesem Zusammenhang sollte auch beachtet werden, dass der BFH die Verlängerung der Spekulationsfrist von 2 auf 10 Jahre ab 1999 für Grundstücke, bei denen die 2- Jahresfrist am 31.12.1998 bereits abgelaufen war, für verfassungswidrig erklärt hat. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht noch aus. |
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