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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Eine wiederholte Ansparrücklage für ein und dieselbe Investition ist grundsätzlich möglich | ||
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Steuerpflichtige mit Gewinneinkunftsarten (Gewerbebetrieb, selbständige Tätigkeit, Landwirtschaft) können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter den weiteren (Neben-) Voraussetzungen des § 7g Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) eine den Gewinn mindernde Ansparrücklage bilden. Diese kann bis zu 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in den beiden Folgejahren zu tätigenden Investitionen betragen. Wird die geplante Investition nicht durchgeführt, so ist die Ansparrücklage spätestens im zweiten Folgejahr wieder gewinn-erhöhend aufzulösen und sind zusätzlich je Jahr 6 Prozent Strafzinsen zu versteuern. |
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Das Problem: |
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Kann eine Investitionsabsicht mehrmals hintereinander aufgegeben und wieder erneuert werden? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 06.09.2006 (XI R 28/05) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine wiederholte Ansparrücklage dann möglich ist, wenn der Unternehmer sachlich einleuchtende Gründe dafür vorbringen kann, warum er die beabsichtigte Investition bisher nicht durchgeführt hat und dennoch weiter plant. Eine Angabe des genauen Investitionszeitpunktes bei Bildung der Ansparrücklage ist nicht erforderlich. |
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Ratschlag: |
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Die Bildung einer Ansparrücklage hat immer gewinnverlagernde und damit steuerverlagernde Wirkung. Sie ist grundsätzlich nur in Jahren mit besonders hohen Gewinnen sinnvoll zu bilden. Der dann eintretende Steuerspar- und Zinseffekt kann aber leicht von der Zusatz-besteuerung der Strafzinsen bei Nichtinvestition aufgezehrt werden. In diesem Sinne ist eine wiederholte Ansparrücklage sicher wie zuvor erläutert möglich, aber nur unter ganz besonderen Umständen (Berechnungen) sinnvoll. |
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