RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Die Übertragung einer Pensionsverpflichtung einer GmbH auf eine andere GmbH ist steuerlich nicht möglich
     
   

Im Rahmen des Verkaufs von Geschäftsanteilen an einer GmbH kommt es nicht selten vor, dass für den verkaufenden Gesellschafter- Geschäftsführer bei der GmbH eine Pensionsrückstellung gebildet wurde. Der Käufer der Anteile hat aber i.d.R. wenig Interesse, diese Verpflichtung der GmbH weiterzuführen. Bei der Suche nach einer Lösung für dieses Problem wurde in der Vergangenheit auch das Modell "Übertragung der Pensionsverpflichtung auf eine neue Versorgungs- GmbH gegen Zahlung eines Ablösungsbetrages" gewählt.

   

   

Das Problem:

   

Kann eine Pensionsverpflichtung von einer GmbH auf eine andere übertragen werden?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Im Gegensatz zu den bisherigen Finanzgerichtsurteilen und der Entscheidung der Finanzverwaltung in einem Einzelfall (BMF vom 03.01.2007, IV C 5 - S 2333 - 105/06 II) hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12.04.2007 (VI R 6/02) entschieden, dass die Übertragung einer Pensionsverpflichtung auf eine andere "Versorgungs- GmbH" gegen Ablösungszahlung bei dem betroffenen Gesellschafter- Geschäftsführer zu (lohn-) steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Auch die Tatsache, dass diese neue GmbH gegründet wurde und den Ablösungsbetrag vereinnahmt hat, verhindert nicht, dass der Betrag als "fiktiv" dem Gesellschafter zugeflossen gilt.

     
   

Ratschlag:

   

Nach dem Abwägen von allen Alternativgestaltungen scheint es für diesen Fall als Näherungslösung nur die Übertragung der Pensionsverpflichtung auf eine (externe) Unterstützungskasse (beachte § 4d Einkommensteuergesetz!) zu geben.
Im weiteren kann aus dieser Rechtslage nur abgeleitet werden, dass erst gar keine Pensionsrückstellung (-zusage) erfolgen sollte, wenn der Gesellschafter- Geschäftsführer von vornherein auch eine Anteilsverkaufsabsicht hat.