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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Rentner mit nicht unwesentlichen Renten- und ggf. anderen Einkünften sollten unbedingt und richtig eine Einkommensteuererklärung abgeben | ||
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Das am 05. Juli 2004 verabschiedete Alterseinkünftegesetz hat mit Wirkung zum 01.01.2005 die steuerliche Behandlung von Lebens- und Rentenversicherungen völlig neu geregelt. In einem schrittweisen Übergang von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung werden Renten, die bisher sehr günstig nur mit dem Ertragsanteil (ca. 25% bis 30%) besteuert wurden, ab 2005 generell schon mit 50% und danach für jeweils neu eintretende Rentner mit jährlich um 2 Prozentpunkte steigenden Steuersätzen besteuert. Besonders der Sprung von ca. 30% auf 50% ab 2005 führte dazu, dass viele bisher keine Steuer auslösende Renten nun teilweise doch besteuert werden. Hinzu kommt, dass spätestens ab dem Jahr 2006 die Rentenversicherungsträger den Finanzbehörden "Kontrollinformationen" zur Verfügung stellen dürfen (werden), so dass früher oder später alle bisher nicht steuerlich erfassten Rentenbezieher vom Finanzamt "ermittelt" werden können. |
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Das Problem: |
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Welchen Zeitraum kann eine rückwirkende Rentenbesteuerung umfassen? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Beschluss vom 28.02.2007 (9 V 4735/06) hat das Finanzgericht München entschieden, dass bei einer viele Jahre andauernden Nichterklärung von Renteneinkünften aus der (z.B.) gesetzlichen Rentenversicherung von einem Steuerhinterziehungsvorsatz auszugehen ist. Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige sich zum einen strafbar macht und - noch wesentlicher - dass die zehnjährige Festsetzungsfrist nach § 169 Absatz 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO) zur Anwendung kommt. |
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Ratschlag: |
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Alle Rentner, die seit Jahren
keine Einkommensteuererklärung mehr abgegeben haben, sollten unbedingt
prüfen (ggf. von einem Steuerberater berechnen lassen), ob ihre Renten-
und ggf. weiteren Einkünfte weiterhin zu keiner Besteuerung herangezogen
werden können. Für den Fall, dass seit Jahren wesentliche Einkünfte
(ca. mehr als 10.000 Euro pro Jahr) nicht erklärt worden sind, muss
damit gerechnet werden, dass das Finanzamt sogar bis zu zwölf Jahren
rückwirkend eine Veranlagung durchführt, dann auf die nachzuzahlenden
Steuern Verzugszinsen (6% p.a.) berechnet, eventuell noch Verspätungszuschläge
festsetzt und - je nach Höhe der Gesamtsteuerschuld - ein Strafverfahren
einleitet. |
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