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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Die formelle (zivil-rechtliche) Wirksamkeit von Verträgen zwischen nahen Angehörigen kann steuerlich nicht nachgeholt werden | ||
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Jegliche Verträge zwischen Angehörigen (z.B. Arbeits-, Miet- oder Darlehensverträge) müssen sowohl in materieller wie auch in formeller Hinsicht einem Fremdvergleich standhalten, um steuerlich anerkannt zu werden. D.h., sie müssen ernsthaft gewollt, zu Konditionen wie unter fremden Dritten üblich abgeschlossen, tatsächlich durchgeführt und auch formell, d.h. zivilrechtlich wirksam abgeschlossen sein. |
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Das Problem: |
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Kann ein Formmangel insbesondere eine bürgerlich- rechtliche Unwirksamkeit im Nachhinein geheilt werden? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 22.02.2007 (IX R 45/06) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Formunwirksamkeit eines unter nahen Angehörigen abgeschlossenen Vertrages eine Indizwirkung gegen dessen steuerrechtliche Anerkennung zukommt. Im Urteilsfall hatte sich der berufstätige und vermietende Vater von seinen minderjährigen Kindern ein Darlehen geben lassen und die damit zusammenhängenden Schuldzinsen als Werbungskosten abgezogen. Deren steuerliche Anrechnung wurde versagt, weil die Kinder zunächst "nur" von ihrer Mutter und nicht - wie erst Jahre später erfolgt - von einem in diesem Fall notwendigen Ergänzungspfleger vertreten wurden. Auch dessen nachträgliche Zustimmung konnte die steuerliche Unwirksamkeit vorher nicht heilen. |
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Ratschlag: |
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Der Abschluss, die Dokumentation und die Durchführung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen sollte immer mit großer Sorgfalt erfolgen insbesondere dann, wenn es sich um wertmäßig bedeutende Sachverhalte handelt. Bei minderjährigen Kindern ist immer dann ein Ergänzungspfleger hinzuzuziehen, wenn die Kinder - rein theoretisch - durch den Vertrag nicht nur Vorteile erlangen können. |
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