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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Die Besicherung eines Avalkredits durch Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung ist nicht steuerschädlich | ||
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Bis zum 31.12.2004 konnten quasi doppelt steuerbegünstigte Kapitallebensversicherungsverträge abgeschlossen werden, die zum einen nach § 20 Absatz 1 Ziffer 6 Einkommensteuergesetz (EStG) zu steuerfreien Kapitalerträgen und zum anderen nach § 10 Absatz 1 Ziffer2 Buchstabe b zum (teilweisen) Sonderausgabenabzug führten. Nun war und ist es bei Banken sehr beliebt - mangels anderer Sicherheiten - von einem Darlehensnehmer die Abtretung derartiger Ansprüche aus Lebensversicherungen für die Laufzeit des Darlehens zu verlangen. In solchen Fällen besteht allerdings immer die Gefahr, dass die im Zusammenhang mit diesem Darlehen zu zahlenden Darlehenszinsen bei dem Darlehensnehmer zu steuerlich abziehbaren Werbungskosten oder Betriebsausgaben führen und somit schädlich für die Steuerbegünstigungen der als Sicherheit verwandten Lebensversicherung sind (§ 10 Absatz 2 Satz 2 EStG alte Fassung bis 31.12.2004). |
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Das Problem: |
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Wie ist die Steuerschädlichkeit zu beurteilen, wenn die Lebensversicherungsansprüche nicht für ein Darlehen sondern nur als Sicherheit für einen Avalkredit herangezogen werden? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 27.03.2007 (VIII R 27/05) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Avalkredit kein Darlehen im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 2 (altes) EStG ist. Wird also ein Avalkredit durch Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung besichert, so führt dies nicht zur Steuerpflicht der Zinsen aus dieser Lebensversicherung nach § 20 Absatz 1 Ziffer 6 EStG. |
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Ratschlag: |
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Steuerpflichtige, die geneigt oder genötigt sind, private Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen als Sicherheiten für betriebliche Darlehen herzugeben, sollten immer prüfen, ob nicht die Besicherung nur eines Avals (Bankbürgschaft) z.B. zur Finanzierung von Kundensicherheitseinbehalten oder Mietkautionen nicht zum gleichen Ergebnis führen kann. |
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