RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Fortbildungsmaßnahmen im Ausland sind nur dann steuerlich voll abzugsfähig, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt
     
   

Aufwendungen für die berufliche Fortbildung sind grundsätzlich steuerlich entweder als Werbungskosten (Nichtselbständige) oder als Betriebsausgaben (Selbständige) zu berücksichtigen. Dies gilt ebenso für Reisen zu einer Fortbildungsmaßnahme und für sonstige Reisen aus geschäftlichen Anlass (Dienstreisen). Fortbildungsreisen in das Ausland mit in der Regel attraktiven Veranstaltungsorten wurden in der Vergangenheit steuerlich sehr kritisch gesehen insbesondere dann, wenn neben der beruflichen Veranlassung auch private Elemente wie z.B. Rahmenprogramm und freie Tage hinzukamen. Nicht selten wurde dann der steuerliche Abzug gänzlich versagt. Die neuere Rechtsprechung lässt in diesen Fällen nun eine Aufteilung der Kosten in privat und beruflich nach Zeitanteilen zu (im Gegensatz zu dem generellen Aufteilungsverbot des § 12 Einkommensteuergesetz).

   

   

Das Problem:

   

In welchen Fällen sind Fortbildungsmaßnahmen im Ausland ohne Einschränkung steuerlich abziehbar?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Mit einem weiteren Urteil vom 11.01.2007 (VI R 8/05) hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine aktuelle Auffassung bestätigt, dass für die steuerliche Anerkennung einer Bildungsmaßnahme im Ausland die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegen muss. Demzufolge dürfen private Reiseanteile bzw. Interessen nur von untergeordneter Bedeutung sein. Im Urteilsfall handelte es sich um einen Ärztekongress, der jeden Tag eine zu bescheinigende Teilnahme von 9.00 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 19.00 Uhr umfasste.

     
   

Ratschlag:

   

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist zu empfehlen, vor jeder (Dienst-) Reise (Fortbildung oder allgemein beruflich veranlasst) genau zu regeln, ob wirklich ein mehr als nur unbedeutender privater Anteil dabei sein soll oder kann. Im Falle eines solchen privaten Anteils (z.B. auch private Verlängerung der Reise) muss damit gerechnet werden, dass der steuerliche Abzug mindestens teilweise - und zwar nach Zeitanteilen - oder eventuell sogar ganz versagt wird.