RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Aufwendungen für den Erwerb einer (bestehenden) Internetadresse sind steuerlich nicht sofort abzugsfähig
     
   

Wird eine Internetadresse (Domain- Name) neu eingerichtet, so wird diesbezüglich ein Registrierungsvertrag (z.B. mit der DENIC eG) geschlossen, der gewährleistet, dass die Eintragung und Aufrechterhaltung der Domain und ihrer technischen Daten erfolgt. Dabei wird jeder Name nur einmal vergeben. Somit kommt es nicht selten vor, dass der gewünschte Name bereits vergeben ist. In diesem Falle kann der Adresseninteressent versuchen, diesen Namen vom bisherigen Inhaber zu kaufen.

   

   

Das Problem:

   

Stellt der Erwerb einer bereits bestehenden Internetadresse einen sofortigen Werteverzehr oder einen bleibenden (immateriellen) Wert dar?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Mit Urteil vom 19.10.2006 (III R 6/05) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das an den bisherigen Inhaber der Internetadresse gezahlte Entgelt steuerlich nicht sofort Betriebsausgaben darstellt sondern aktivierungspflichtige Anschaffungskosten für ein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut. Da dieses im weiteren als ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut anzusehen ist, kommt auch eine Abschreibung nicht in betracht.

     
   

Ratschlag:

   

Analog dem Grund und Boden- Anteil an einer Immobilie stellt eine entgeltlich erworbene Internetadresse (langfristig) gebundenes Kapital dar, das erst wieder frei wird, wenn diese Adresse (weiter-) verkauft wird. Im Falle der (nur) Beendigung der betrieblichen/ beruflichen Tätigkeit stellt sich die steuerliche Frage, ob und ggf. wie diese Adresse weiter genutzt wird. Bei einer nicht weiteren Verwendbarkeit entstünden dann erstmals (doch noch) Betriebsausgaben.