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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| In einem (Ausbildungs-) Übergangsjahr ist die Grenze für die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes individuell zu berechnen | ||
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Volljährige Kinder werden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres u.a. dann steuerlich berücksichtigt (u.a. Kindergeld oder Kinderfreibetrag), wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden oder wenn sie sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen Ausbildung und Wehr- oder Zivildienst befinden. Weitere Voraussetzung ist, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes jährlich 7.680 Euro nicht übersteigen. |
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Das Problem: |
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Welche Einkunftsgrenze gilt für Kinder, die während der Übergangszeit z.B. zwischen zwei Ausbildungsabschnitten einer Vollerwerbstätigkeit nachgehen? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.11.2006 (III R 15/06) entschieden, dass auch eine Vollerwerbstätigkeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (Übergangszeit) grundsätzlich nicht zum Verlust der steuerlichen Kindeseigenschaft für diesen Zeitraum führt, solange dieser Zeitraum nicht mindestens fünf volle Kalendermonate beträgt. Entscheidend ist allein, ob das Kind durch die Erwerbstätigkeit die (ggf. anteilige) Jahreseinkunftsgrenze von 7.680 Euro überschreitet oder nicht. |
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Ratschlag: |
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Für Kinder, die sich in einem Übergangsjahr (z.B. Abitur/ Studium oder Abitur/ Wehrdienst) befinden, sollte gleich zu Beginn des Jahres am besten zusammen mit der Familienkasse (Arbeitsamt) ermittelt werden, welche Monate grundsätzlich zum Bezug von Kindergeld berechtigen und welche nicht. Der Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro ist dann durch zwölf zu dividieren und mal der Berechtigungsmonate zu nehmen, um den für dieses Übergangsjahr anteiligen Jahresgrenzwert zu ermitteln, der in den Berechtigungsmonaten nicht überschritten werden darf. Die Einkünfte und Bezüge in den Nichtberechtigungsmonaten (z.B. Übergangszeit von fünf Monaten und mehr, Wehrdienst, Zivildienst) bleiben aussen vor und können somit kindergeldunschädlich beliebig hoch sein. |
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