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    Steuererklärungen können auch auf Kopien von amtlich vorgeschriebenen Vordrucken fristwahrend eingereicht werden
     
   

Alle Steuererklärungen sind grundsätzlich auf den jeweils dafür "amtlich vorgeschriebenen Vordrucken" einzureichen. Die dazu notwendigen Formulare werden i.d.R. bei allen Finanzämtern bereit gehalten und können dort kostenlos vom Steuerpflichtigen abgeholt werden. Mittlerweile gibt es aber auch diverse Software- Produkte, die die amtlichen Vordrucke nachbilden und so quasi als "Kopie" dem Nutzer zur Verfügung stellen.

   

   

Das Problem:

   

Kann das Finanzamt "Kopien" von amtlich vorgeschriebenen Vordrucken (Formularen) ablehnen und somit sogar die fristgerechte Einreichung einer Steuererklärung in frage stellen?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Mit Urteil vom 22.05.2006 (VI R 15/02) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und damit wohl (endgültig) klargestellt, dass z.B. eine Einkommensteuererklärung auch dann als nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck abgegeben gilt, wenn ein - auch einseitig - privat gedruckter oder kopierter Vordruck verwendet wird, der dem amtlichen Muster entspricht. Auch die Verwendung von amtlichen Vordrucken eines anderen Bundeslands ist von den Finanzämtern zu akzeptieren.

     
   

Ratschlag:

   

Gegen das auch nur einseitige Kopieren von den jeweils aktuellen Steuerformularen ist also nichts mehr einzuwenden. Bei dem Ausdruck von Nachbildungen diverser Software- Anbieter (z.B. Datev, Haufe) besteht das (nur theoretische) Risiko, dass die Nachbildung nicht zu 100% gelungen ist; dieses Risiko ist aber sicher als gering einzuschätzen und nur bei sehr sensiblen Fristen oder wertmäßig sehr bedeutenden Steuererklärungen zu beachten.