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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Die Zahlung eines Nutzungsentgelts führt nicht zur Vermeidung der 1%- Regelung | ||
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Wird einem Arbeitnehmer (auch Gesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH) von seinem Arbeitgeber (auch GmbH) ein betrieblicher PKW auch zur privaten Nutzung überlassen, so ist der private Nutzungsanteil als geldwerter Vorteil lohnsteuer- und (ggf.) sozialversicherungspflichtig. Dabei kann der geldwerte Vorteil genau nach der (aufwendigen) Fahrtenbuchmethode oder vereinfachend nach der sog. 1%- Regelung (=1% vom Bruttolistenpreis- Methode) ermittelt werden. Kompliziert wird es, wenn der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die private Nutzung ein Nutzungsentgelt zahlt bzw. zu zahlen hat. |
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Das Problem: |
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Kann durch die Zahlung eines Nutzungsentgelts die Anwendung der 1%- Regelung vermieden werden? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 07.11.2006 (VI R 95/04) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Anwendung der 1%- Regelung nicht durch die - auch wenn angemessene - Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden kann. Damit wird die in der Lohnsteuerrichtlinie (LStR) 31 Absatz 9 Ziffer 4 enthaltene Regelung bestätigt, wonach ein vom Arbeitnehmer gezahltes Nutzungsentgelt zwar auf die 1%- Regelung angerechnet wird nicht aber zu deren Wegfall führt. |
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Ratschlag: |
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Zu beachten ist, dass bei hohen Nutzungsentgelten - insbesondere bei einmaligen Zuschüssen zu den Anschaffungskosten (z.B. für Sonderausstattungen) - eine Anrechnung auf die 1%- Regelung nur im Jahr der Zahlung nicht aber - im Falle eines übersteigenden Betrages - in den Folgejahren möglich ist. In solchen Fällen sollte das Nutzungsentgelt ebenfalls auf mehrere Jahre verteilt werden. |
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