RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Die Zahlung eines Nutzungsentgelts führt nicht zur Vermeidung der 1%- Regelung
     
   

Wird einem Arbeitnehmer (auch Gesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH) von seinem Arbeitgeber (auch GmbH) ein betrieblicher PKW auch zur privaten Nutzung überlassen, so ist der private Nutzungsanteil als geldwerter Vorteil lohnsteuer- und (ggf.) sozialversicherungspflichtig. Dabei kann der geldwerte Vorteil genau nach der (aufwendigen) Fahrtenbuchmethode oder vereinfachend nach der sog. 1%- Regelung (=1% vom Bruttolistenpreis- Methode) ermittelt werden. Kompliziert wird es, wenn der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die private Nutzung ein Nutzungsentgelt zahlt bzw. zu zahlen hat.

   

   

Das Problem:

   

Kann durch die Zahlung eines Nutzungsentgelts die Anwendung der 1%- Regelung vermieden werden?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Mit Urteil vom 07.11.2006 (VI R 95/04) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Anwendung der 1%- Regelung nicht durch die - auch wenn angemessene - Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden kann. Damit wird die in der Lohnsteuerrichtlinie (LStR) 31 Absatz 9 Ziffer 4 enthaltene Regelung bestätigt, wonach ein vom Arbeitnehmer gezahltes Nutzungsentgelt zwar auf die 1%- Regelung angerechnet wird nicht aber zu deren Wegfall führt.

     
   

Ratschlag:

   

Zu beachten ist, dass bei hohen Nutzungsentgelten - insbesondere bei einmaligen Zuschüssen zu den Anschaffungskosten (z.B. für Sonderausstattungen) - eine Anrechnung auf die 1%- Regelung nur im Jahr der Zahlung nicht aber - im Falle eines übersteigenden Betrages - in den Folgejahren möglich ist. In solchen Fällen sollte das Nutzungsentgelt ebenfalls auf mehrere Jahre verteilt werden.