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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Der Betreuungsfreibetrag für ein (steuerliches) Kind steht immer dem Elternteil zu, bei dem das Kind gemeldet ist | ||
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Gemäß § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) steht jedem Elternteil für ein steuerliches Kind (jünger als 18 Jahre oder jünger als 25 Jahre und in Ausbildung) sowohl ein Kinderfreibetrag von 1.824 Euro als auch ein Betreuungsfreibetrag von 1.080 Euro pro Jahr zu. Bei Ehegatten/ Elternpaaren, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich (logischerweise) diese Beträge, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. Liegen die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung eines Ehepaares (beide unbeschränkt steuerpflichtig und nicht dauernd getrennt lebend) nicht vor, so erhält jeder Elternteil grundsätzlich seine (halben) eigenen Freibeträge, wobei eine Übertragung der Freibeträge des anderen Elternteils unter bestimmten Voraussetzungen (§ 32 Absatz 6 EStG) möglich ist. |
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Das Problem: |
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Hängt die Übertragung des Betreuungsfreibetrages von der Zustimmung des anderen Elternteils ab? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 18.05.2006 (III R 26/05) hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass analog dem Gesetzeswortlaut in § 32 Absatz 6 Satz 6 EStG der Betreuungsfreibetrag von 1.080 Euro allein auf Antrag des Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist, auf diesen übertragen wird. Eine Zustimmung des anderen Elternteils oder der Nachweis, dass dieser seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, ist nicht erforderlich (anders als bei dem Kinderfreibetrag von 1.824 Euro!). |
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Ratschlag: |
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Getrennt lebende Eltern sollten also wissen, dass für die Übertragung des Kinderfreibetrages die "Mitwirkung" (Zustimmung oder mangelnde Unterhaltsleistung) des anderen Elternteils erforderlich ist. Für die Übertragung des Betreuungsfreibetrages ist dies nicht der Fall. Hier kommt es nur darauf an, in welchem Haushalt das Kind gemeldet ist. |
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