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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Ein (zeitlich) nur teilweise genutztes häusliches Arbeitszimmer muss nicht in jedem Fall vom steuerlichen Abzugsverbot betroffen sein | ||
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Gemäß § 4 Absatz 5 Ziffer 6b Einkommensteuergesetz (EStG) können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur unter bestimmten Voraussetzungen abgezogen werden. Erfolgt die gesamte berufliche Tätigkeit in diesem Raum, so sind die Kosten zu 100% abzugsfähig. Umfasste die berufliche Nutzung weniger als 100% aber mehr als 50% der gesamten beruflichen Tätigkeit oder stand für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so waren diese Kosten bis 31.12.2006 als sog. "gedeckeltes Arbeitszimmer" nur bis zu 1.250 Euro pro Kalenderjahr abzugsfähig. Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde das gedeckelte Arbeitzimmer abgeschafft. |
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Das Problem: |
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Ist der Umfang der beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitzimmer nur nach zeitlichen Maßstäben zu beurteilen? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 23.05.2006 (VI R 21/03) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass bei einem Steuerpflichtigen, der eine in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistung wöchentlich an drei Tagen an einem häuslichen (Tele-) Arbeitsplatz und an zwei Tagen im Betrieb seines Arbeitgebers zu erbringen hat, der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitzimmer liegt. In diesem Sinne betont der BFH ausdrücklich, dass bei der Beurteilung des Mittelpunktes der gesamten Tätigkeit eher von einer qualitativen als nur von einer quantitativen (zeitlichen) Betrachtung auszugehen ist. |
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Ratschlag: |
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Mit dieser Entscheidung eröffnet der BFH die Möglichkeit, dass für die Vergangenheit (bis 2006) viele "gedeckelte" Arbeitszimmer als vollwertige Arbeitzimmer anzusehen sind und für die Zukunft (ab 2007) viele Arbeitszimmer entweder weiterhin als vollwertig oder sogar erstmals als vollwertig anzusehen sind. Es wird also darauf ankommen, nachzuweisen, dass die entscheidenden Arbeitsergebnisse im häuslichen Arbeitszimmer erzielt werden. |
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