RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Ein Arbeitgeber- Darlehen mit marktüblichem Zinssatz kann nicht zu einem geldwerten Vorteil führen
     
   

Jegliche Vorteile, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer gewährt, gelten als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung und sind damit grundsätzlich lohnsteuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig. Gemäß den Lohnsteuerrichtlinien der Finanzverwaltung (LStR) gilt dies auch für ein zinsverbilligtes Darlehen, das der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer gewährt. Beträgt demnach die Restschuld mehr als 2.600 Euro und unterschreitet der Effektivzinssatz 5% so wird die Zinsdifferenz zu einem steuerbaren geldwerten Vorteil (LStR 31 Absatz 11).

   

   

Das Problem:

   

Ist ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil auch dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeberzinssatz zwar unter 5% nicht aber unter dem üblichen Marktzinssatz liegt?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Mit Urteil vom 04. Mai 2006 (VI R 28/05) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch bei Zinssätzen unterhalb der 5%- Grenze kein geldwerter Vorteil entsteht, wenn der vereinbarte Zinssatz (noch gerade) marktüblich ist. In diesem Sinne kann bei der Beurteilung der Marktüblichkeit "die Untergrenze der in der Bundesbankstatistik vorzufindenden Streubreite der statistisch erhobenen Zinssätze" zugrunde gelegt werden.

     
   

Ratschlag:

   

Dieses Urteil ist auch für Arbeitgeber interessant. So können sie bewährten und langfristig an das Unternehmen zu bindenden Mitarbeitern in Zeiten niedriger Zinsen (wie zur Zeit) zinsgünstige aber marktübliche Arbeitgeberdarlehen gewähren. Neben der dann nicht entstehenden Lohnsteuerpflicht (für die Zinsdifferenz) entsteht auch keine Sozialversicherungspflicht.