RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Eine steuerlich anerkannte doppelte Haushaltsführung wird nicht durch einen Umzug am Hauptwohnort beendet
     
   

Unterhält ein Arbeitnehmer (Unternehmer) neben seiner Wohnung am (Familien-) Hauptwohnort noch eine weitere Wohnung am auswärtigen Beschäftigungsort, so kann er die damit zusammenhängenden Mehrkosten (u.a. Miete, Fahrtkosten) als Werbungskosten (Betriebsausgaben) steuerlich geltend machen (§ 9 Absatz 1 Ziffer 5 Einkommensteuergesetz= EStG).

   

   

Das Problem:

   

Kann ein Wohnungswechsel am Hauptwohnort zur (steuerlichen) Beendigung der doppelten Haushaltsführung führen?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Mit Urteil vom 04. April 2006 (VI R 11/02) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass es - analog dem Gesetzeswortlaut - unerheblich ist, aus welchen Gründen eine doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. So war auch der Umzug in eine neue Wohnung am Hauptwohnsitz durch einen in Trennung lebenden Ehegatten nicht als schädlich für die (weitere) Anerkennung der doppelten Haushaltsführung anzusehen.

     
   

Ratschlag:

   

Nach diversen Gesetzesänderungen und diesem Urteil kann erfreulicherweise festgestellt werden, dass es steuerlich auf die Gründe für eine doppelte Haushaltsführung nicht mehr ankommt. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer (Unternehmer) - nachweisbar - sowohl eine Wohnung am Beschäftigungsort als auch am Hauptwohnort (Familienwohnort) unterhält und damit tatsächlich doppelte Kosten für seine Haushaltsführung tragen muss.