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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Handwerkerrechnungen für private Haushalte sollten den Dienstleistungsanteil gesondert ausweisen | ||
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Neben den haushaltsnahen Dienstleistungen sind seit 2006 auch qualifizierte Handwerkerleistungen für private Haushalte steuerlich begünstigt. Gemäß § 35a Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) können jeweils 20% der (Brutto-) Kosten, maximal aber jeweils 600 Euro jährlich von der Einkommensteuersteuerschuld abgezogen werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass nur der (Dienst-) Leistungsanteil (Arbeits- und Lohnkosten) nicht aber der Materialkostenanteil begünstigt ist. |
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Das Problem: |
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Wie sind Handwerkerrechnungen mit Einheitspreisen, also ohne Trennung von Lohn- und Materialkosten, steuerlich zu berücksichtigen? |
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Regelung der Finanzverwaltung: |
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Die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz führt mit Schreiben vom 01. Juni 2006 (S 2296 b A - St 323) dazu aus, dass der rechnungausstellende Handwerker die Rechnung mit einem "Brutto- Davon- Ausweis" für die Materialkosten ergänzen kann. Nur wenn der Materialpreis deutlich zu niedrig angesetzt wird (Gefälligkeitsrechnung) kann die Finanzverwaltung davon abweichen und die Aufteilung schätzen. |
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Ratschlag: |
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Nach Möglichkeit sollte der Handwerker schon vor der Rechnungschreibung um die Aufteilung in (Dienst-) Leistungsanteil und Materialkostenanteil gebeten werden. Im übrigen ist zur Erlangung der Steuervorteile zwingend zu beachten, dass der Handwerker nur gegen ordnungsgemäße Rechnungstellung und per Banküberweisung bezahlt werden darf. |
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