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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Zur Schenkung anstehendes Betriebsvermögen sollte eiligst und zur Schenkung anstehende Grundstücke sollten bald übertragen werden | ||
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Das zur Zeit (noch) geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht macht große Unterschiede bei der Bewertung und damit der Besteuerung von unterschiedlichen Vermögensarten. Besonders privilegiert ist das Betriebsvermögen, da hier - mit wenigen Ausnahmen - nur die steuerlichen (Rest-) Buchwerte herangezogen und durch weitere Bewertungsabschläge und Freibeträge nur sehr niedrig oder gar nicht besteuert werden. Weiterhin privilegiert sind die im Privatvermögen befindlichen Immobilien, die durch ein moderates Ertragswertverfahren nur mit ca. 50 bis 60 Prozent ihres tatsächlichen Wertes für die Besteuerung herangezogen werden. Nicht begünstigt sind dagegen Wertpapiere und Geldvermögen aller Art. Hier wird immer der aktuelle Kurs bzw. nominelle Geldbestand für die Besteuerung zugrunde gelegt. |
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Das Problem: |
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Inwieweit und wie lange noch kann auf Basis des geltenden Rechts verschenkt und vererbt werden? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Beschluss vom 07. November 2006 (1 BvL 10/02) hat das Bundesverfassungsgericht das geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt. Die nicht überraschende Begründung basiert auf der unterschiedlichen Bewertung der Vermögensarten, die mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren ist. So sollte für alle Vermögensgegenstände grundsätzlich der aktuelle Verkehrswert herangezogen werden und nicht wie derzeit teilweise zu niedrige Ertragswerte (Grundstücke), Schätzwerte (nicht börsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften) oder Steuerbilanzwerte (Betriebsvermögen). Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings die weitere Anwendung des geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts bis zum 31.12.2008 zugelassen. |
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Ratschlag: |
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Trotz der großzügigen Neuregelungsfrist bis Ende 2008 hat der Gesetzgeber bereits das sog. "Unternehmensnachfolgeerleichterungsgesetz" auf den Weg gebracht. Sollte der Bundesrat zustimmen, so könnte das Gesetz noch im März 2007 verkündet werden. Danach wäre die Vermögensart "Betriebsvermögen" aufzuteilen in produktives und nicht produktives Betriebsvermögen. Während das produktive Betriebsvermögen sogar noch zusätzlich begünstigt wird (vollständige Steuerstundung und Erlass von jährlich 10% der Steuerschuld bei Fortführung) wird das nicht produktive Betriebsvermögen (z.B. vermietete Grundstücke) von allen auch bisherigen Vergünstigungen (Freibetrag, Bewertungsabschlag, günstiger Steuersatz) ausgenommen. Nur bis zur Verkündung des Gesetzes können daher nicht produktive Betriebsvermögenswerte noch günstig geschenkt bzw. vererbt werden (eilig!). Grundstücke im Privatvermögen können auch weiterhin noch günstig geschenkt/ vererbt werden (bis zur generellen Neukonzeption des Erbschaftsteuerrechts; vermutlich Ende 2007). |
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