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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Die nachträgliche Änderung von bestandskräftigen Kindergeldbescheiden aufgrund neuerer Rechtsprechung ist grundsätzlich nicht möglich | ||
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Die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld oder Kinderfreibetrag
an die Eltern sind in § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) festgelegt.
Neben dem Alter des Kindes (jünger als 18 Jahre oder jünger
als 25 bzw. 27 Jahre und in Ausbildung) ist der Jahresgrenzbetrag von
7.680 Euro für die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes,
der nicht überschritten werden darf, zu beachten. |
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Das Problem: |
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Kann diese neue Rechtsprechung auch für Kalenderjahre herangezogen werden für die das Kindergeld bereits (bestandskräftig) negativ beschieden bzw. aufgehoben worden ist? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 28.11.2006 (III R 6/06) hat der Bundesfinanzhof (BFH) diese Möglichkeit verneint. Er vertritt die Auffassung, dass eine Änderung nach § 70 Absatz 4 EStG nicht zulässig ist, wenn der Jahresgrenzbetrag nur deshalb unterschritten wird, weil nach der späteren Entscheidung des BVerfG die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung des in Ausbildung befindlichen Kindes abweichend von der bisherigen Rechtsauffassung nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag des § 32 Absatz 4 Satz 2 EStG einzubeziehen sind. |
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Ratschlag: |
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Eine neue Rechtsauffassung kann also nicht zu einer Änderung von bestandskräftigen Kindergeldfestsetzungen führen. Anders verhält es sich allerdings, wenn die von der Familienkasse im vorhinein prognostizierten Einkünfte und Bezüge des Kindes sich nachträglich erhöht oder vermindert haben. In diesen Fällen ist eine Änderung gemäß § 70 Absatz 4 EStG möglich. Dies sollte bei gesunkenen Einkünften des Kindes (z.B. höhere Werbungskosten) unbedingt beachtet werden. |
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