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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Die Überlassung von Firmenfahrzeugen an Arbeitnehmer nur für dienstliche Fahrten sollte überprüfbar sein | ||
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In vielen Firmen (ggf. auch Freiberuflerpraxen), die einen (größeren) Fuhrpark unterhalten, gibt es Firmenwagen, die entweder einzelnen Arbeitnehmern direkt zugeordnet und ihnen auch zur privaten Nutzung überlassen sind, oder die für allgemeine i.d.R. ausschließlich betriebliche Boten- und Dienstfahrten vorgesehen sind. Während für die erste Gruppe von Fahrzeugen der geldwerte Vorteil durch den jeweils nutzenden Arbeitnehmer monatlich lohnversteuert wird, erfolgt für die letztgenannten Fahrzeuge weder eine Lohnversteuerung noch wird die ausschließliche dienstliche Nutzung durch Fahrtenbücher belegt. |
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Das Problem: |
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Inwieweit sind Fahrzeuge des allgemeinen Firmenfuhrparks (lohn-)steuerlich gefährdet? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 07.11.2006 (VI R 19/05) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Beweis des ersten Anscheins, der für eine auch Privatnutzung eines dienstlich überlassenen Fahrzeugs spricht, grundsätzlich zulässig ist. Demzufolge kann das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung bzw. Lohnsteueraußenprüfung die Privatnutzung von bisher nicht lohnversteuerten Firmenfahrzeugen, für die auch kein Fahrtenbuch geführt wurde, unterstellen und diesen Privatanteil mit monatlich 1% vom Bruttolistenpreis (BLP) sowie 0,03% vom BLP für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte des offensichtlich betroffenen Arbeitnehmers nachversteuern. Das Unternehmen kann allerdings den Anscheinsbeweis durch geeignete Gegenargumente entkräften. Diese könnten z.B. in einem schriftlich ausgesprochenen und kontrollierten Privatnutzungsverbot oder einem vereinfachten Einzelfahrtennachweis bestehen. |
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Ratschlag: |
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Die Vorkehrungen des Unternehmens (Arbeitgebers), um eine Privatnutzung von Firmenfahrzeugen auszuschließen, sollten so angelegt sein, dass sie einer Beweisaufnahme vor dem Finanzgericht standhalten können. In diesem Sinne sind "Scheinfahrverbote" oder "Scheinfahrtennachweise" nicht geeignet und daher nicht zu empfehlen. Sollte die Nichtprivatnutzung nur schwer oder gar nicht beweisbar sein, so ist das Führen eines korrekten Fahrtenbuchs die beste Alternative (insbesondere bei Gesellschafter- Geschäftsführern). |
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