|
RATGEBER
|
||
| RATGEBER STEUERN | ||
| Die Erstattungsregeln für Körperschaftsteuerguthaben aus dem bis 2000 geltenden Anrechnungsverfahren sind erneut geändert worden | ||
|
Juristische Personen (GmbH, AG), die in den Jahren vor 2001 Gewinne nach dem bis dahin geltenden Körperschaftsteuersystem versteuert haben, haben i.d.R. noch heute auch vom Finanzamt festgestellte anrechenbare Körperschaftsteuerguthaben. Gemäß dem zuletzt durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (vom 16.05.2003) erlassenen sog. Körperschaftsteuermoratorium sollten diese Guthaben in dem Zeitraum 2006 bis 2019 an die berechtigten Gesellschaften zurückgewährt werden. Allerdings immer nur im "Nachklapp" zu offenen Gewinnausschüttungen und je Jahr nur maximal bis zu dem Bruchteil, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Guthabens auf die jeweilige Restlaufzeit bis 2019 ergibt. |
||
|
Das Problem: |
||
|
Inwieweit sind die Regeln zur Inanspruchnahme von Körperschaftsteuerguthaben erneut geändert worden? |
||
|
Gesetzliche Regelung ab 01.01.2007: |
||
|
Gemäß § 37 Absatz 4 ff. Körperschaftsteuergesetz (KStG) i.d.F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEStEG, BGBl 2006 I S. 2782) wird die bisher geltende Regelung nur für das Jahr 2006 angewandt. Ab dem Jahr 2007 - also auch für Gewinnausschüttungen im Jahr 2007 - gilt, dass das per 31.12.2006 neu und letztmalig festgestellte Körperschaftsteuerguthaben in dem Zeitraum 2008 bis 2017 zu jeweils 1/10 jeweils per 30.09. automatisch und unabhängig von Gewinnausschüttungen an die Körperschaft ausbezahlt wird. Dies gilt auch in den Fällen der Liquidation oder Umwandlung. |
||
|
Ratschlag: |
||
|
Die begünstigten Gesellschaften sollten die richtige letztmalige Feststellung des Guthabens im Rahmen des Körperschaftsteuerbescheids 2006 genau prüfen und die Auszahlung durch das Finanzamt ab 2008 überwachen. Auf Ebene der Gesellschaft sind diese Erstattungsbeträge steuerfrei. Erst auf Ebene der natürlichen Gesellschafter kommt es im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens zu einer (teilweisen) Nachversteuerung. |
||