|
RATGEBER
|
||
| RATGEBER STEUERN | ||
| In den Genuss des neuen Elterngeldes können alle Elternpaare insbesondere aber die Doppelverdiener kommen | ||
|
Für ab dem 1. Januar 2007 geborene Kinder können Eltern anstelle des bisherigen Erziehungsgeldes das neue Elterngeld beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass ein Elternteil zugunsten der Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit in den ersten 12 Lebensmonaten des Kindes verzichtet. Der andere Elternteil kann dies - unter gleichen Voraussetzungen - dann noch für den 13. und 14. Lebensmonat beantragen. |
||
|
Das Problem: |
||
|
Wie wird die Höhe des Elterngeldes ermittelt? |
||
|
Gesetzliche Regelung ab 01.01.2007: |
||
|
Mit dem Gesetz zur Einführung des Elterngeldes (BGBl 2006 I S.2748) wird geregelt, dass das Elterngeld grundsätzlich 67% des von dem betreuenden Elternteil in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes erzielten durchschnittlichen Nettoeinkommens aus "Erwerbstätigkeit" beträgt. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind auch Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und die auf diese Einkünfte entfallenden Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abzuziehen. Die monatliche Obergrenze des Elterngeldes beträgt 1.800 Euro (bei sehr gut verdienenden Doppelverdienern) und die Untergrenze 300 Euro (bei vor der Geburt nicht erwerbstätigen oder geringverdienenden Elternteilen). |
||
|
Ratschlag: |
||
|
Aufgrund der Abhängigkeit des Elterngeldes vom Nettoeinkommen in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes sollten "betreuungswillige" angestellt tätige Elternteile ggf. einen rechtzeitigen Wechsel der Lohnsteuerklasse (in Klasse 3 bzw. mindestens Klasse 4) in betracht ziehen. Selbständige können eine steuerliche Gestaltung ihres "Nettoeinkommens" in Erwägung ziehen (z.B. Einnahmenzuflüsse, Auflösung von Ansparrücklagen, Verlagerung von Ausgaben). |
||