RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner können auch nachträglich steuerlich geltend gemacht werden
     
   

Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) können Unterhaltszahlungen an den geschiedenen (unbeschränkt steuerpflichtigen) Ehegatten -allerdings nur mit dessen Zustimmung- auf Antrag bis zu 13.805 Euro jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden. Durch seine Zustimmung ist der Unterhaltsempfänger verpflichtet, diese Zahlungen in gleicher Höhe als sonstige Einkünfte (§ 22 Ziffer 1a EStG) zu versteuern. Sowohl der Antrag als auch die Zustimmung können für die Vergangenheit nicht zurückgenommen bzw. ermäßigt werden. Nur für die Zukunft können Antrag und/oder Zustimmung unterlassen bzw. widerrufen werden.

   

   

Das Problem:

   

Kann der Antrag auf Berücksichtigung von (zusätzlichen) Unterhaltsleistungen auch nach Bestandskraft des betroffenen Einkommensteuerbescheids gestellt werden?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Mit Urteil vom 28.06.2006 (XI R 32/05) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Antrag auf Sonderausgabenabzug von Unterhaltszahlungen sowohl erstmals als auch erweiternd bis maximal 13.805 Euro auch nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids gestellt werden kann. Der nachträgliche Antrag und die Zustimmungserklärung des (ehemaligen) Ehepartners sind rückwirkende Ereignisse im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 Abgabenordnung (AO) und damit geeignet, eine Änderung des schon bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids (1 Monat nach Bekanntgabe ist vergangen) herbeiführen.

     
   

Ratschlag:

   

Die Kenntnis dieses Urteils ist besonders dann wichtig, wenn bei Erstellung der Einkommensteuererklärung des Unterhaltsleistenden der Ansatz dieser Zahlungen schlichtweg vergessen wurde oder noch nicht klar war, ob der Unterhaltsempfänger aufgrund seiner eigenen wirtschaftlichen und steuerlichen Situation die Zustimmung erteilen konnte oder nicht (z.B. bei Erhalt von sozialen Transferleistungen).