RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Die Gesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH sollten möglichst keine eigenen Räumlichkeiten an ihre GmbH vermieten
     
   

Ist beispielhaft ein Ehepaar mit jeweils 50% an einer GmbH beteiligt, die wiederum ein oder zwei Zimmer als Büroräume in dem dem Ehepaar gemeinsam gehörenden Einfamilienhaus anmietet, so besteht die bisher "theoretische Gefahr", dass diese Konstruktion zu einer steuerlichen "Betriebsaufspaltung" führt. Eine solche Betriebsaufspaltung entsteht steuerlich immer dann, wenn die gleiche Personengruppe (oder Einzelperson!) sowohl im Besitzbereich (hier Einfamilienhaus) als auch im Betriebsbereich (GmbH) beherrschend agieren kann (sog. personelle Verflechtung). Als weitere Voraussetzung muss die sog. sachliche Verflechtung gegeben sein, d.h. das eine für die GmbH wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlassen wird. Bei Vorliegen beider Voraussetzungen können sehr oft (erhebliche) Nachteile sowohl bei der Gewerbesteuer als auch bei der Einkommensteuer (insbesondere bei Betriebsaufgabe oder -veräußerung) entstehen.

   

   

Das Problem:

   

Kann die Vermietung von ein bis zwei (kleinen) Büroräumen im eigenen Einfamilienhaus schon zu einer sachlichen Verflechtung und damit zu einer Betriebsaufspaltung führen?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Mit Urteil vom 13.07.2006 (IV R 25/05) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass Büroräume i.d.R. nicht nur von geringer Bedeutung sind, da sich in ihnen der Mittelpunkt der Geschäftsleitung und damit der Mittelpunkt des Unternehmens befindet. Auch die Tatsache, dass das Gesamtgebäude nur ein Einfamilienhaus und damit ein "Allerweltsgebäude" darstellt, spielt keine Rolle mehr.

     
   

Ratschlag:

   

Im Hinblick auf die steuerlich deutlich kompliziertere Verwaltung dieser Betriebsaufspaltung und den zuvor erwähnten steuerlichen Nachteilen - der vermietete Grundstücksteil ist Sonder-Betriebsvermögen, die Anteile an der GmbH ebenfalls und die Grundstücksgemeinschaft bzw. der Grundstückseigentümer haben gewerbliche Einkünfte - ist von dieser Konstellation (soweit möglich) immer abzuraten. Im Idealfall ist das seit vielen Jahren erfolgreich praktizierte sog. "Wiesbadener Modell" die beste Alternative. Hier ist nur ein Ehepartner Eigentümer des Einfamilienhauses und der Andere hält allein die Anteile an der GmbH. In diesem Fall ist die Vermietung von Räumlichkeiten an die GmbH kein Problem.