RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Von der Begleichung von Steuerschulden per Scheck ist ab 2007 endgültig abzuraten
     
   

Die Fälligkeit von Steuerschulden ist in den einzelnen Steuergesetzen geregelt. So sind z.B. Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen spätestens bis zum 10. Kalendertag des Folgemonats beim Finanzamt abzugeben (Vermeidung eines Verspätungszuschlags) und diesbezügliche Steuerzahlungen - unter Berücksichtigung der Schonfrist gem. § 224 Abgabenordnung (AO) - spätestens bis zum 13. des Folgemonats zu leisten (Vermeidung von Säumniszuschlägen). Als Geldeingang bei der Finanzbehörde gilt demnach bei Überweisungen der Geldeingang auf dem Bankkonto und bei Scheckzahlungen der Tag des Scheckeingangs.

   

   

Das Problem:

   

Was ist bei der Zahlung per Scheck ab 2007 zu beachten?

     
   

Geänderte gesetzliche Regelung ab 01.01.2007:

   

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2007 wurde der § 224 AO in Absatz 2 Ziffer 1 dahingehend geändert, dass eine Zahlung per Scheck erst 3 Tage nach (Post-) Eingang als entrichtet gilt. Diese Neuregelung betrifft alle Schecks, die nach dem 31.12.2006 bei der Finanzbehörde eingehen.

     
   

Ratschlag:

   

Zur Vermeidung von Säumniszuschlägen (§ 240 AO) muss daher ab sofort ein Scheck 3 Tage vor Fälligkeit der Steuerzahlung beim Finanzamt eingegangen sein. Vor dem Hintergrund der i.d.R. anfallenden Portokosten und höheren Bankspesen ist somit eine Steuerzahlung per Scheck nicht mehr interessant.
Aufgrund der deutlich höheren Säumniszuschlagsgefahr ist generell davon abzuraten. Bei ausreichender Liquidität auf dem eigenen Bankkonto ist die beste (Steuer-) Zahlungsart, dem Finanzamt Einzugsermächtigung zu erteilen.