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    Ab 2007 können besondere Sachzuwendungen an Mitarbeiter (günstiger) pauschal versteuert werden
     
   

Im deutschen (Lohn-/)Einkommensteuerrecht sind alle Vorteilsgewährungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Als Aus-nahme hierzu hat die Finanzverwaltung insbesondere Geschenke an Mitarbeiter bis zu 35 Euro je Person und Jahr und zwei Betriebsfeiern pro Jahr mit einem Bruttogrenzwert von 110 Euro je Mitarbeiter zugelassen. Für derartige lohnsteuerfreie Sachzuwendungen und darüber hinaus auch für (lohnsteuer-) pauschal versteuerte Arbeitgeberleistungen besteht zusätzlich auch Sozialversicherungsfreiheit.

   

   

Das Problem:

   

Wie sind besondere Sachzuwendungen wie z.B. Incentive-Reisen an Mitarbeiter steuerlich zu behandeln?

     
   

Gesetzliche Regelung ab 01.01.2007:

   

Durch den per 01.01.2007 neu einzufügenden § 37 b Einkommensteuergesetz (EStG) können (betrieblich veranlasste) besondere Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Geschäftsleute pauschal mit 30% (zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag und 7% Kirchensteuer) der Brutto-aufwendungen (incl. Mehrwertsteuer) vom Unternehmer(n) versteuert werden. Dabei dürfen die Bruttoaufwendungen je Empfänger und Jahr 10.000 Euro nicht übersteigen. Weiter darf das Unternehmen das Wahlrecht zur Pauschalierung nur einheitlich je Wirtschaftsjahr für alle besonderen Zuwendungen an Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde ausüben. Im übrigen bleiben die "normalen" eingangs erwähnten Zuwendungen für z.B. Betriebsfeiern und Geschenke davon unberührt.

     
   

Ratschlag:

   

Diese neue gesetzliche Regelung ist besonders für Sachzuwendungen (insbesondere Incentive-Reisen) an Arbeitnehmer interessant, da hier nur ca. 33,75% pauschale Steuern, die selbst wieder steuerlich abzugsfähig sind, anfallen. Alternativ müsste dem Arbeitnehmer eine i.d.R. 100% höhere Sonderzahlung zugewendet werden, damit er sich -privat- die gleiche Reise leisten kann. Nicht annähernd so günstig sieht es bei den Zuwendungen an Geschäfts-partner aus, da hier die Zusatzbesteuerung durch die Nichtabzugsfähigkeit aller Kosten incl. der Zusatzpauschalsteuer für das Unternehmen erheblich höher ist (Steuersatz ca. 135%).