RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Ein Reugeld (Entschädigung) für den Rücktritt von einem Grundstückskaufvertrag ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei
     
   

Bei dem Abschluss eines notariellen Grundstückskaufvertrages ist es durchaus üblich, dass dem Käufer - z.B. wenn er den Kaufpreis nicht oder nicht rechtzeitig aufbringen kann - ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird. Für diesen Fall hat er dann in der Regel für den (nachträglichen) Rücktritt eine Entschädigung (sog. Reugeld) an den Verkäufer zu zahlen.

   

   

Das Problem:

   

Hat der Verkäufer ein solches Reugeld zu versteuern?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Mit Urteil vom 24.08.2006 (IX R 32/04) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Vereinnahmung eines Reugelds für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens grundsätzlich nicht (einkommen-) steuerbar ist. Wäre allerdings das zugrunde liegende Grundstücksgeschäft nach § 23 Absatz 1 Ziffer 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als Spekulationsgewinn zu erfassen, so wäre auch das Reugeld in diesem Sinne zu besteuern.

     
   

Ratschlag:

   

Bei einem Grundstücksverkauf aus dem Privatvermögen sollte immer vorher geklärt sein, ob seit Anschaffung oder Herstellung dieser Immobilie bis zum beabsichtigten Verkaufstermin bereits 10 Jahre vergangen sind (Ausnahme: der Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims ist immer steuerfrei). In diesem Sinne wäre dann auch vorher klar, wie das eventuell anfallende Reugeld steuerlich zu behandeln wäre.