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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Ein Reugeld (Entschädigung) für den Rücktritt von einem Grundstückskaufvertrag ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei | ||
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Bei dem Abschluss eines notariellen Grundstückskaufvertrages ist es durchaus üblich, dass dem Käufer - z.B. wenn er den Kaufpreis nicht oder nicht rechtzeitig aufbringen kann - ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird. Für diesen Fall hat er dann in der Regel für den (nachträglichen) Rücktritt eine Entschädigung (sog. Reugeld) an den Verkäufer zu zahlen. |
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Das Problem: |
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Hat der Verkäufer ein solches Reugeld zu versteuern? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 24.08.2006 (IX R 32/04) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Vereinnahmung eines Reugelds für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens grundsätzlich nicht (einkommen-) steuerbar ist. Wäre allerdings das zugrunde liegende Grundstücksgeschäft nach § 23 Absatz 1 Ziffer 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als Spekulationsgewinn zu erfassen, so wäre auch das Reugeld in diesem Sinne zu besteuern. |
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Ratschlag: |
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Bei einem Grundstücksverkauf aus dem Privatvermögen sollte immer vorher geklärt sein, ob seit Anschaffung oder Herstellung dieser Immobilie bis zum beabsichtigten Verkaufstermin bereits 10 Jahre vergangen sind (Ausnahme: der Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims ist immer steuerfrei). In diesem Sinne wäre dann auch vorher klar, wie das eventuell anfallende Reugeld steuerlich zu behandeln wäre. |
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