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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Die Nutzung eines betrieblichen PKW zur Erzielung von anderen Einkunftsarten ist nicht mit der 1%- Regelung abgegolten | ||
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Gemäß § 6 Absatz 1 Ziffer 4 Einkommensteuergesetz (EStG) können u.a. selbständig tätige Steuerpflichtige den zu versteuernden Privatanteil an der Nutzung von (betrieblichen) Geschäftswagen entweder mit Hilfe eines Fahrtenbuchs (Aufteilung der tatsächlichen Istkosten) oder nach der pauschalen 1% vom Bruttolistenpreis- Methode ermitteln (lassen). Im Falle der 1%- Methode wird monatlich 1% des KfZ- Bruttolistenpreises als fiktive Betriebseinnahme verbucht (und versteuert), und damit gelten grundsätzlich alle außerbetrieblichen (Privat-) Fahrten als steuerlich pauschal abgegolten. |
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Das Problem: |
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Deckt die pauschale 1%- Versteuerung auch eine außerbetriebliche Nutzung für andere Einkunftsarten ab? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 26.04.2006 (X R 35/05) stellt der Bundesfinanzhof (BFH) im Gegensatz zur anders lautenden Entscheidung des Finanzgerichts klar, dass die pauschal abgeltende Wirkung der 1%- Regelung sich nur auf die KfZ- Nutzung zu Zwecken, die dem Bereich der privaten Lebensführung gemäß § 12 Ziffer 1 EStG zuzuordnen sind, bezieht. Eine gleichzeitige Verwendung des Fahrzeugs zur Erzielung anderer Einkünfte (z.B. anderer Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung) ist dagegen als weitere Nutzungsentnahme im "KfZ- Eigentum- Betrieb" zusätzlich zur 1%- Regelung als Einnahme zu versteuern und kann dann als weitere Betriebsausgabe oder Werbungskosten bei der anderen Einkunftsart wieder abgezogen werden. |
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Ratschlag: |
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Vermutlich ist in allen derartigen Fällen das Führen eines Fahrtenbuchs unumgänglich. Zum einen kann nur so korrekt ermittelt werden, wie die tatsächlichen KfZ- Istkosten auf die mehreren Einkunftsarten und die Privatfahrten aufzuteilen sind, und zum anderen kann die pauschale 1%- Regel seit 01.01.2006 sowieso nur noch für KfZ herangezogen werden, die zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden. |
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