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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Die (Spekulations-) Verlustrealisierung durch Verkauf und sofortigen Rückkauf von Aktien stellt einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch dar | ||
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Gemäß § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) sind grundsätzlich auch private Veräußerungsgeschäfte (sog. Spekulationsgewinne und -verluste) mit in die Einkommensteuererklärung einzubeziehen, wenn diese Geschäfte innerhalb von bestimmten Fristen (zwischen Anschaffung und Herstellung) abgewickelt werden. So gilt für Grundstücke (Immobilien) eine Frist von 10 Jahren und für alle anderen Wirtschaftsgüter - insbesondere Wertpapiere wie z.B. Aktien - eine Frist von einem Jahr. Außerhalb dieser Fristen liegende Geschäfte sind dem Privatbereich zuzuordnen und damit nicht steuerbar. Besonders bei (leicht zu veräußernden) Aktien besteht daher oft die Gestaltungsüberlegung, diese noch vor Ablauf eines (Behalte-) Jahres zu veräußern, um z.B. einen mit Spekulationsgewinnen verrechenbaren Verlust zu realisieren (bzw. mindestens einen Spekulationsverlustvortrag). |
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Das Problem: |
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Ist der Verkauf und sofortige Rückkauf von Aktien eine legitime Gestaltung zur Realisierung von steuerlich verwertbaren Verlusten? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 14.09.2006 (5 K 286/03) hat das Finanzgericht Schleswig- Holstein entschieden, dass eine steuerliche Verlustrealisation dann nicht vorliegt, wenn quasi planmäßig Aktien veräußert und die Gleichen in gleicher Anzahl am Folgetag wieder zurück gekauft werden. Das Finanzgericht sieht hierin einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 Abgabenordnung (AO). |
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Ratschlag: |
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Dieses Finanzgerichtsurteil ist grundsätzlich nur eine Einzelfallentscheidung. Es sollte aber bei derartigen Gestaltungsüberlegungen durchaus soweit beachtet werden, dass nicht innerhalb von 24 Stunden die selbe Anzahl und Sorte von Aktien verkauft und gekauft wird. Ein etwas längerer Zeitraum zwischen An- und Verkauf und eine andere Anzahl der gleichen Aktiensorte kann die Gestaltung im gewünschten Sinne steuerlich deutlich sicherer machen. |
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