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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Die Grenzbetragsregelung für die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes ist eventuell verfassungswidrig | ||
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Die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld oder Kinderfreibetrag an die Eltern sind in § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) festgelegt. Neben dem Alter des Kindes (jünger als 18 Jahre oder jünger als 25 bzw. 27 Jahre und in Ausbildung) spielen dabei dessen eigene Einkünfte und Bezüge (abzüglich der eigenen Sozialversicherungsbeiträge) eine besondere Rolle. Wird die zur Zeit geltende Grenze von 7.680 Euro pro Jahr auch nur um 1 Euro überschritten, so entfallen alle steuerlichen Vergünstigungen für die Eltern (z.B. Kindergeld/ Kinderfreibetrag, Zulage bei der Eigenheimzulage). |
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Das Problem: |
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Ist die absolute Wirkung der Grenzbetragsregelung verfassungsrechtlich vertretbar? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 23.02.2006 (1 K 76/04) hat das Niedersächsische Finanzgericht nicht nur entschieden, dass auch private Krankenversicherungsbeiträge - wenn sie denn einen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbaren Versicherungsschutz bieten - von den Einkünften des Kindes abzuziehen sind. Darüber hinaus hält es auch die "Fallbeilwirkung" der zuvor genannten Grenzbetragsregelung für nicht verfassungskonform, da auch die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem Kind nicht gänzlich entfällt, wenn die Einkünfte des Kindes auch nur 1 Euro über dieser Grenze liegen. Aus Sicht des Gerichts müsste der Gesetzgeber hier eine Gleitregelung einführen. Mittlerweile ist dieser Streitfall beim Bundesfinanzhof (BFH; Az.: III R 76/06) anhängig. |
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Ratschlag: |
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Steuerpflichtige mit (steuerlichen) Kindern mit eigenen Einkünften und Bezügen (knapp) über dem Grenzbetrag sollten ablehnende Kindergeld- und Einkommensteuerbescheide durch Rechtsbehelf "offen" halten und Ruhenlassen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragen. Unabhängig davon sollte aber - wie bisher - darauf geachtet werden, dass Kinder die Einkunftsgrenze entweder gar nicht oder erheblich überschreiten. |
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