RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Durch die Senkung des Sparerfreibetrages zum 01.01.2007 sind auch die Freistellungsaufträge anzupassen
     
   

Alle Banken und sonstigen Finanzdienstleister sind verpflichtet von den Zinserträgen ihrer Kunden 30% Zinsabschlagsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Diese sogenannte Abzugssteuer (an der Quelle) stellt aber lediglich eine Vorauszahlung für die nach Ablauf des Kalenderjahres endgültig festzustellende Einkommensteuer dar. Sie ist also auf die dann festzusetzende (Kalenderjahres-) Einkommensteuer anzurechnen. Allerdings können Kapitalerträge bis zur Höhe der geltenden Sparerfreibeträge zzgl. Werbungskostenpauschbetrag (1.370 Euro zzgl. 51 Euro, bei Verheirateten das Doppelte) durch sogenannte Freistellungsaufträge bei den Banken von der Zinsabschlagsteuer (ZaSt) befreit werden. Mit der Verabschiedung des Steueränderungsgesetzes 2007 wird der Sparerfreibetrag von 1.370 Euro auf 750 Euro (Verheiratete jeweils das Doppelte) herabgesetzt; der Werbungskostenpauschbetrag von 51 Euro (102 Euro) bleibt in dieser Höhe erhalten.

   

   

Das Problem:

   

Wie erfolgt die (automatische) Anpassung der bisher erteilten Freistellungsaufträge?

     
   

Regelung der Finanzverwaltung:

   

Mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 04.08.2006 (IV C 1 - S 2056 - 3/06) wird geregelt, dass bei Nichterteilen von neuen Freistellungsaufträgen durch die Kunden die alten bestehen bleiben und von den Banken jeweils auf 56,37% zu reduzieren sind (Berechnung: bisheriger Freibetrag 1.370 Euro zzgl. 51 Euro Pauschbetrag= 1.421 Euro, davon 56,37%= 801 Euro= 750 Euro zzgl. (unveränderter) Pauschbetrag von 51 Euro).

     
   

Ratschlag:

   

Alle Steuerpflichtigen, die auch in 2007 Zinserträge (über Banken u.ä.) erzielen werden, sollten noch in 2006 überlegen, wie sie die niedrigeren Freistellungsaufträge verteilen wollen. Zum einen sollte (durch eine richtige Verteilung des Volumens auf mehrere Banken) eine falsche Zinsabschlagsbesteuerung vermieden und zum anderen ein möglichst hoher Zinsnettozufluss erreicht werden. Bei ausreichend Zinspotential ist es immer richtig, den Freistellungsauftrag auf eine Bank zu konzentrieren.