RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Die (teilweise) Abgeltung eines Zugewinnausgleichsanspruchs durch unentgeltliche Überlassung einer Wohnung führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
     
   

Bei Schließung einer Ehe ist zwischen den Ehepartnern zwingend ein (vermögensrechtlicher) Güterstand zu vereinbaren. Dabei stehen die Gütertrennung, die Gütergemeinschaft und die Zugewinngemeinschaft zur Auswahl. Sofern die Ehepartner - wie in den meisten Fällen - nichts besonderes vereinbaren gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft. D.h., es besteht grundsätzlich Gütertrennung mit Ausnahme des während der Ehe bzw. der Zugewinngemeinschaft (gemeinsam) erwirtschafteten (Zu-) Gewinns, der beiden Ehegatten je zur Hälfte zusteht. In diesem Sinne ist bei Beendigung dieses Güterstands (Scheidung oder anderer Güterstand) ein Ausgleich zwischen beiden Ehepartnern herbeizuführen, der steuerlich grundsätzlich nicht relevant ist.

   

   

Das Problem:

   

Wie ist die Abgeltung eines Zugewinnausgleichsanspruchs durch kostenlose Überlassung einer Wohnung steuerlich zu beurteilen?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Mit Urteil vom 08.03.2006 (IX R 34/04) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass bei einer unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung zur Abgeltung einer Zugewinn-ausgleichsforderung steuerlich ein entgeltlicher Vorgang anzunehmen ist, der zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (V+V) führt. Dabei ist in der Regel zu unterstellen, dass in dem Umfang, in dem sich die Zugewinnausgleichsforderung jährlich vermindert (vermutlich in Höhe des Mietwertes der Wohnung), ein jährlicher "Zufluss" von Mieteinnahmen erfolgt. Dementsprechend können alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Wohnung als Werbungskosten angesetzt werden.

     
   

Ratschlag:

   

Dieses Urteil und damit diese steuerliche Sichtweise sollte bei Zugewinn-ausgleichsvereinbarungen unbedingt berücksichtigt werden. Je nach Einzelfall und Interessenlage kann diese "Gestaltung" interessant oder nicht interessant sein. In jedem Falle erhöhen sich für den Wohnungseigentümer die (formellen) steuerlichen Pflichten der Einkünfteermittlung. Im übrigen ist die Abgeltung der Ausgleichsforderung nicht zu verwechseln mit zu gewährendem Unterhalt (hier keine V+V- Einkünfte).