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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Unternehmen können wieder den Vorsteuerabzug für beruflich veranlasste private Umzugskosten in Anspruch nehmen | ||
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Im Zusammenhang mit einer umfangreichen Steuerrechtsänderung wurde per 01. April 1999 der Vorsteuerabzug für diverse Kostenarten (u.a. Reisekosten, Bewirtungskosten) gesetzlich ausgeschlossen (§ 15 Absatz 1a Umsatzsteuergesetz = UStG). Dazu gehörten und gehören bis heute auch Umzugskosten für einen Wohnungswechsel. Nachdem sich nach und nach nahezu alle diese Vorsteuerabzugsbeschränkungen als nicht mit dem EG-Recht vereinbar herausgestellt haben, gilt dies nun auch für den gesetzlich verbotenen Vorsteuerabzug aus Umzugskosten (von Arbeitnehmern und Unternehmern). Insofern beabsichtigt der deutsche Gesetzgeber im Rahmen einer (baldigen) Gesetzesänderung diese Vorsteuerabzugsbeschränkung wieder aufzuheben. |
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Das Problem: |
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Wie sollen Unternehmen im Hinblick auf die beabsichtigte Gesetzesänderung schon jetzt mit dem Vorsteuerabzug aus Umzugskosten umgehen? |
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Regelung der Finanzverwaltung: |
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Mit Schreiben des Bundesfinanzministers (BMF) vom 18.07.2006 (IV A5-S7303a-7/06) wird klargestellt, dass die z. Zt. gültige gesetzliche Regelung (Vorsteuerabzugsverbot) im Vorgriff auf die Gesetzesänderung schon jetzt nicht mehr anzuwenden ist. D.h., dass Vorsteuerbeträge, die in beruflich/betrieblich veranlassten Umzugskosten von Arbeitnehmern bzw. Unternehmern enthalten sind, von den diese tragenden Unternehmen ab sofort wieder geltend gemacht werden können. |
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Ratschlag: |
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Diese Regelung ist (nur) für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen relevant, die ihren Arbeitnehmern (bzw. Unternehmern) die beruflich (betrieblich) veranlassten Umzugskosten erstatten. Dabei ist allerdings unbedingt darauf zu achten, dass alle Rechnungen (größer 100 Euro) alle umsatzsteuerlichen Formvorschriften erfüllen und insbesondere auf das Unternehmen und nicht auf die (privaten) Arbeitnehmer ausgestellt sind. |
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