RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Die (verfassungs-) rechtliche Zulässigkeit des Solidaritätszuschlags ist weiter unklar
     
   

Bedingt durch die besonderen Lasten der deutschen Wiedervereinigung wird seit 1995 ein Zuschlag von z. Zt. 5,5% auf die jährliche Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer erhoben. Mangels einer Befristung dieser "Ergänzungsabgabe" und eines nicht mehr zwingenden Zusammenhangs dieser Abgabe zur konkreten Finanzierung der deutschen Einheit wurde zunehmend seine verfassungsrechtliche Zulässigkeit in Frage gestellt. In einem ersten Urteil vom 28. Juni 2006 (VII B 324/05) hat der Bundesfinanzhof (BFH) den Charakter einer mittlerweile eigenständigen "Ertragsteuer" nicht bestätigt sondern ausdrücklich festgestellt, dass es sich weiterhin um eine zulässige Ergänzungsabgabe im Sinne des Grundgesetzes (Artikel 106 Absatz 1 Ziffer 6 GG) handelt.

   

   

Das Problem:

   

Sind damit endgültig alle Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags ausgeräumt?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Unter dem Aktenzeichen 2 BVR 1708/06 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des Solidaritätszuschlags trotz des abschlägigen BFH- Urteils zugelassen.

     
   

Ratschlag:

   

Alle Steuerpflichtigen, die der Verfassungsbeschwerde (wenn auch geringe) Chancen einräumen, sollten alle noch nicht bestandskräftigen Einkommen- und/ oder Körperschaftsteuerbescheide "offen" halten. D.h., vor Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ist Einspruch einzulegen und "Ruhenlassen des Verfahrens" mit Hinweis auf die anhängige Verfassungsbeschwerde zu beantragen.