|
RATGEBER
|
||
| RATGEBER STEUERN | ||
| Die Eröffnung eines weiteren Betriebs berechtigt zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibung auch ohne vorherige Ansparrücklage | ||
|
Gemäß § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) besteht für kleine und mittlere Betriebe die Möglichkeit, eine Sonderabschreibung bis zu 20% auf die Anschaffungs- oder Herstellungs-kosten von neuen, beweglichen und überwiegend betrieblich genutzten Gegenständen vor-zunehmen. Eine wesentliche Voraussetzung ist allerdings, dass für diese Gegenstände im Vorjahr eine Ansparrücklage gebildet wurde oder dass es sich um das Gründungsjahr einer Existenzgründung handelt. |
||
|
Das Problem: |
||
|
Kann die Sonderabschreibung auch bei der Gründung eines weiteren (zweiten) Betriebs in Anspruch genommen werden? |
||
|
Entscheidung des Gerichts: |
||
|
Mit Urteil vom 28.06.2006 (VII B 324/05) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung gemäß § 7g Absätze 1 und 2 im Jahr der Neueröffnung eines zweiten (bzw. weiteren) Betriebs weder die Existenzgründereigenschaft noch die (nicht mögliche) vorherige Bildung einer Ansparrücklage gegeben sein müssen. |
||
|
Ratschlag: |
||
|
Dieses deutlich vom Gesetzeswortlaut abweichende Urteil ist u.a. für Freiberufler interessant, die neben ihrer rein freiberuflichen Tätigkeit noch eine (steuerlich) klar abzugrenzende gewerbliche Tätigkeit (z.B. Handels- oder Produktionsbetrieb) betreiben wollen. Nicht nur für die ggf. attraktive Anwendung der Sonderabschreibung im Gründungsjahr sondern auch für die (ständige) Vermeidung der "Abfärbung" der gewerblichen auf die freiberuflichen Einkünfte (Gewerbesteuer!) sollte aber streng auf eine klare organisatorische und buch-halterische Abgrenzung der beiden Betriebe geachtet werden. |
||