RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Eine steuerfreie Privatnutzung von betrieblichen Telefonen ist für Freiberufler und Gewerbetreibende (weiterhin) leider nicht möglich
     
   

Im Zusammenhang mit der politisch ausdrücklich gewollten Förderung der Internetnutzung durch eine möglichst große Zahl von Anwendern ist mit Wirkung ab dem 01.01.2000 in § 3 Einkommensteuergesetz (EStG) die Ziffer 45 eingefügt worden. Diese regelt, dass "die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten" steuerfrei sind. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich zunächst, dass dieser Vorteil nur für Arbeitnehmer nicht aber für Selbständige gelten soll.

   

   

Das Problem:

   

Können sich Selbständige auf den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) berufen und auch die steuerfreie Privatnutzung von betrieblichen Kommunikationsgeräten beanspruchen?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Mit Urteil vom 21.06.2006 (XI R 50/05) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Arbeitnehmern und Selbständigen (Arbeitgebern) hinsichtlich der Privatnutzung von betrieblichen Kommunikationsgeräten aufgrund sachlich einleuchtender Gründe rechtens ist. So sei § 3 Ziffer 45 EStG als "Lenkungsnorm" zu verstehen, um die Verwendung und Verbreitung des Internets mittels einer Steuervereinfachung zu fördern. Die Arbeitgeber sollten die Möglichkeit bekommen, ohne großen Sachbezugsermittlungsaufwand ihren Arbeitnehmern die private Nutzung zu ermöglichen. Während aber der Arbeitnehmer der Kontrolle (Erlaubnis) des Arbeitgebers und damit einer Beschränkung unterworfen sei, könnte der Arbeitgeber selbst beliebig über betriebliche Einrichtungen verfügen und sich somit einen nicht gewollten (uneingeschränkten) Vorteil verschaffen.

     
   

Ratschlag:

   

Freiberufler und Gewerbetreibende sollten sich weiterhin darauf einstellen, dass sie ihren Telefon- Privatanteil für steuerliche Zwecke ermitteln müssen. Je nach räumlicher Situation (in Kombination mit Privatwohnung oder nicht) sollte nach wirtschaftlichen (nicht steuerlichen) Gesichtspunkten entschieden werden, ob für die privaten Gespräche ein separater Anschluss unterhalten oder anteilig eine betriebliche Telefonanlage genutzt wird. Im Falle der anteiligen Nutzung sollte eine repräsentative Einzelgesprächserhebung über einen längeren Zeitraum (ca. 2 - 3 Monate) erfolgen, die dann als Prozentbasis für den jährlich zu ermittelnden Privatanteil herangezogen werden kann.