RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Umzugskosten von beidseits berufstätigen Ehegatten sind steuerlich anzuerkennen, wenn nur ein Ehegatte die Voraussetzungen erfüllt
     
   

Nahezu ausschließlich beruflich veranlasste Umzugskosten können steuerlich entweder als Werbungskosten (bei Arbeitnehmern) oder als Betriebsausgaben (bei Selbständigen) geltend gemacht werden. Als berufliche Veranlassung bei Arbeitnehmern wird hauptsächlich die Verringerung der Fahrzeit zur Arbeitsstätte angesehen, wenn diese täglich mindestens eine Stunde beträgt. Eine besondere Situation ergibt sich allerdings bei Ehepaaren, wenn beide berufstätig sind.

   

   

Das Problem:

   

Sind die Fahrzeitveränderungen von beiden berufstätigen Ehegatten zusammenzurechnen bzw. zu verrechnen?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Mit Urteil vom 21. Februar 2006 (IX R 79/01) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Fahrzeitveränderungen bei beidseits berufstätigen Ehegatten nicht zusammenzurechnen bzw. nicht miteinander zu verrechnen sind und dies auch nicht, wenn sie zusammen veranlagt werden. Im Urteilsfall realisierte der eine Ehegatte durch den Umzug eine Fahrzeitverringerung von mehr als einer Stunde täglich, während der andere nun länger und weiter zu seiner Arbeitsstelle fahren musste. Die Umzugskosten waren aber nach dem Prinzip der Individualbesteuerung bei dem einen Ehegatten vollständig als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig.

     
   

Ratschlag:

   

Im Besonderen sollten berufstätige Ehepartner dieses Urteil kennen und im Falle von Umzugskosten anwenden.
Im Allgemeinen sollten alle Steuerpflichtigen wissen, dass ab 01.01.2003 20% der rein privat veranlassten Kosten für Umzugsunternehmen (Speditionen) als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungsaufwendungen bis maximal 600 Euro pro Jahr von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden können. Somit wirken sich Umzugsdienstleistungen in jedem Fall - egal ob beruflich oder privat - steuerlich aus.