RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Spekulationsverluste sollten zeitnah ermittelt und ihre genaue Dokumentation sorgfältig aufbewahrt werden
     
   

Gemäß § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen Veräußerungsgewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften dann der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr beträgt, für Grundstücksgeschäfte gilt sogar ein Zeitraum von zehn Jahren. Entsprechend dieser Regeln können auch private Veräußerungsverluste entstehen, die allerdings nur mit Spekulationsgewinnen (im gleichen Jahr, im Vorjahr oder in den Folgejahren) nicht aber mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden dürfen.

   

   

Das Problem:

   

Wie werden nicht sofort ausgleichsfähige Spekulationsverluste festgestellt und fortgeschrieben?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Mit Urteil vom 22.09.2005 (IX R 21/04) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass kein gesetzlicher Anspruch auf ein gesondertes Feststellungsverfahren besteht. Es muss daher damit gerechnet werden, dass sich das ein oder andere Finanzamt weigert, einen gesonderten (Verlust-) Feststellungsbescheid zu erlassen, so dass vortragsfähige Spekulationsverluste nicht "beschieden" werden.

     
   

Ratschlag:

   

Für den Fall der Nichtfeststellung im Veranlagungsverfahren sollte der Steuerpflichtige also unbedingt selbst seine Spekulationsverluste zeitnah, sorgfältig und mit allen Belegen ermitteln, dokumentieren und aufbewahren. Nur so kann er selbst gewährleisten, dass in einem späteren Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) die Verrechnung mit Spekulationsgewinnen möglich wird.