RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Die überwiegend betriebliche Nutzung für die Anwendung der 1%- Methode muss nicht (immer) durch ein Fahrtenbuch belegt werden
     
   

Gemäß § 6 Absatz 1 Ziffer 4 Einkommensteuergesetz (EStG) können u.a. selbständig tätige Steuerpflichtige den zu versteuernden Privatanteil an der Nutzung von Geschäftswagen entweder mit Hilfe eines Fahrtenbuchs oder nach der pauschalen 1% vom Bruttolistenpreis- Methode ermitteln (lassen). Durch das rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft getretene "Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen" können Selbständige die 1%- Methode aber nur dann noch anwenden, wenn das Fahrzeug (nachweisbar) zu mehr als der Hälfte betrieblich genutzt wird.

   

   

Das Problem:

   

Muss nun auch bei Anwendung der 1%- Methode ein Fahrtenbuch geführt werden?

     
   

Regelung der Finanzverwaltung:

   

Mit Schreiben des Bundesfinanzministers (BMF) vom 07.07.2006 (IV B 2 - S 2177 - 44/06) wurde klargestellt, dass der Nachweis der überwiegend betrieblichen Nutzung "in jeder geeigneten Form" glaubhaft gemacht werden kann. In diesem Sinne kann der Nachweis also formlos z.B. anhand von Reisekostenabrechnungen an die Auftraggeber, anhand von Auswärtsterminaufzeichnungen im Terminkalender oder anhand eines vorübergehend geführten (Teil-) Fahrtenbuchs für repräsentative (3) Monate erfolgen. Allein die Jahreskalkulation der Entfernung Wohnung/ Betriebsstätte oder die Berufsart (z.B. Handelsvertreter, Taxiunternehmer, Tierarzt) können die überwiegend betriebliche Nutzung belegen.

     
   

Ratschlag:

   

Die Anwendung der 1%- Methode soll bewusst eine Vereinfachung für den Geschäftswagennutzer darstellen. Insoweit würde das Führen eines Fahrtenbuchs diese Regelung "ad absurdum" führen. Allerdings sollte bei einer tatsächlich deutlich über 50% liegenden betrieblichen Nutzung kalkuliert werden, ob nicht das Führen eines Fahrtenbuchs zu einem deutlich besseren steuerlichen Ergebnis führen würde.