RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Der günstige Splittingtarif bei der Einkommensteuer steht nur Ehegatten zu
     
   

Gemäß den §§ 26 und 26b Einkommensteuergesetz (EStG) haben Ehepaare, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, das Wahlrecht, sich getrennt oder zusammen zur Einkommensteuer veranlagen zu lassen. Insbesondere wenn beide Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in unterschiedlicher Höhe erzielen, führt die Zusammenveranlagung und damit die Anwendung des sog. Splittingtarifs (= Abmilderung der Steuersatzprogression durch gleichmäßige Verteilung der beiden Einkünfte) zu einem steuerlich (deutlich) günstigeren Ergebnis.

   

   

Das Problem:

   

Können die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ebenfalls die einkommensteuerliche Zusammenveranlagung beanspruchen?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Mit Urteil vom 26. Januar 2006 (III R 51/05) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass das Recht auf Zusammenveranlagung nur Ehegatten zusteht. Er weist ausdrücklich auf den Gesetzeswortlaut hin, der im Hinblick auf den im Grundgesetz festgeschriebenen besonderen Schutz der Ehe ausdrücklich nur diese begünstigt.

In diesem Sinne lehnt der BFH auch eine Vorlage an das (höhere) Bundesverfassungsgericht ab.

     
   

Ratschlag:

   

Mit dem Urteil ist endgültig klargestellt, dass die Ehe auch steuerlich privilegiert ist und bleibt. Dies sollte aber bei nicht gleichgeschlechtlichen Paaren nicht dazu führen aus "rein steuerlichen Gründen" zu heiraten. Vielmehr sollte der Splittingtarif (nur relevant bei unterschiedlich hohen Einkünften der beiden Partner) bei Vorliegen aller wirklich wichtigen Voraussetzungen als zusätzliches steuerliches Bonbon angesehen werden.