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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Die Übernahme eines gegen den Arbeitnehmer verhängten Verwarnungsgeldes durch den Arbeitgeber ist kein Arbeitslohn | ||
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Aufgrund der in vielen Städten und Gemeinden herrschenden Parkplatznot kommt es nicht selten vor, dass Arbeitnehmer bei der Erledigung von Aufträgen ihres Arbeitgebers gegen ein Halteverbot verstoßen. In den meisten Fällen übernimmt dann der Arbeitgeber aus betrieblichem Interesse die Zahlung der entsprechenden Verwarnungsgelder. |
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Das Problem: |
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Kann die Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber zu lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn führen? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 07. Juli 2004 (VI R 29/00) hatte der Bundesfinanzhof entschieden,
dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber im
Falle eines überwiegend eigenbetrieblichen Interesses nicht zum steuerlichen
Arbeitslohn gehört. |
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Ratschlag: |
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Die Kenntnis dieser Regelungen ist für den Arbeitgeber deshalb besonders wichtig, weil die Übernahme von Verwarnungsgeldern (bei ihm) eine nichtabzugsfähige Betriebsausgabe darstellt. Die Einstufung als Arbeitslohn würde allerdings eine noch höhere Abgabenbelastung bedeuten (ca. 42 Prozentpunkte Sozialversicherung und zwischen 25 und 45 Prozentpunkte Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag). |
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