RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Die sog. Kostendeckelung im Rahmen der 1%-Bruttolistenpreis-Methode ist zusätzlich um die Entfernungspauschale zu kürzen
     
   

Gemäß § 6 Absatz 1 Ziffer 4 Einkommensteuergesetz (EStG) und analog § 8 Absatz 2 EStG können Steuerpflichtige den zu versteuernden Privatanteil an der Nutzung von Geschäfts- oder Dienstwagen mit Hilfe eines Fahrtenbuchs oder pauschal nach der 1%-vom-Bruttolistenpreis-Methode ermitteln (lassen).
Um im Falle der 1%-Pauschalmethode eine unzutreffende (zu hohe) Besteuerung zu vermeiden, hat die Finanzverwaltung mit Schreiben des Bundesfinanzministers (BMF) vom 21.01.2002 (BStBl I 2002, S.148, Tz. 14) die sog. Kostendeckelung eingeführt. Diese bedeutet, dass der pauschal anzusetzende Nutzungswert für die Privatnutzung des Kfz nicht höher sein soll als die gesamten tatsächlich entstandenen Kosten (pro Jahr).

   

   

Das Problem:

   

Warum kommt ein Dienst - oder Geschäftswagennutzer nicht mindestens in den (steuerlichen) Genuss der Entfernungspauschale?

     
   

Regelung der Finanzverwaltung:

   

Gemäß einer neuen Regelung des bayrischen Landesamtes für Steuern vom 24.04.2006 (Zeitschrift DStR 2006, S. 846) wird der Kostendeckelungsvergleichswert (gesamte entstandene tatsächliche Kfz-Kosten) nunmehr zusätzlich um die Entfernungspauschale gekürzt. Mindestens bleibt also die Entfernungspauschale als Betriebsausgabe erhalten.

     
   

Ratschlag:

   

Besonders bei älteren bereits abgeschriebenen betrieblichen Kfz ist die Relevanz der Kostendeckelung zu vermuten. Daher sollte in der Einkommensteuererklärung 2005 aber auch - wenn wesentlich - in allen älteren noch nicht bestandskräftigen Fällen (u.a. Vorbehalt der Nachprüfung, Steuererklärung noch nicht abgegeben oder 1 Monat Rechtsbehelfsfrist noch nicht abgelaufen) von dieser günstigeren Regelung Gebrauch gemacht werden.