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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Die sog. Kostendeckelung im Rahmen der 1%-Bruttolistenpreis-Methode ist zusätzlich um die Entfernungspauschale zu kürzen | ||
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Gemäß § 6 Absatz 1 Ziffer 4 Einkommensteuergesetz (EStG)
und analog § 8 Absatz 2 EStG können Steuerpflichtige den zu
versteuernden Privatanteil an der Nutzung von Geschäfts- oder Dienstwagen
mit Hilfe eines Fahrtenbuchs oder pauschal nach der 1%-vom-Bruttolistenpreis-Methode
ermitteln (lassen). |
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Das Problem: |
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Warum kommt ein Dienst - oder Geschäftswagennutzer nicht mindestens in den (steuerlichen) Genuss der Entfernungspauschale? |
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Regelung der Finanzverwaltung: |
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Gemäß einer neuen Regelung des bayrischen Landesamtes für Steuern vom 24.04.2006 (Zeitschrift DStR 2006, S. 846) wird der Kostendeckelungsvergleichswert (gesamte entstandene tatsächliche Kfz-Kosten) nunmehr zusätzlich um die Entfernungspauschale gekürzt. Mindestens bleibt also die Entfernungspauschale als Betriebsausgabe erhalten. |
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Ratschlag: |
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Besonders bei älteren bereits abgeschriebenen betrieblichen Kfz ist die Relevanz der Kostendeckelung zu vermuten. Daher sollte in der Einkommensteuererklärung 2005 aber auch - wenn wesentlich - in allen älteren noch nicht bestandskräftigen Fällen (u.a. Vorbehalt der Nachprüfung, Steuererklärung noch nicht abgegeben oder 1 Monat Rechtsbehelfsfrist noch nicht abgelaufen) von dieser günstigeren Regelung Gebrauch gemacht werden. |
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