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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Bei der Klärung diverser Zweifelsfragen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen lässt die Finanzverwaltung mittlerweile auch den Ansatz von privaten Umzügen zu | ||
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Gemäß § 35 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sind seit 01.01.2003 sog. haushaltsnahe Dienstleistungen insoweit steuerlich zu berücksichtigen als diese in Höhe von 20% von bis zu maximal 3.000 Euro (= maximal 600 Euro p.a.) von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden können. Diese Dienstleistungen müssen für einen inländischen Haushalt erbracht werden, sie müssen Tätigkeiten ersetzen, die üblicherweise durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden (können), und sie müssen durch eine korrekte Rechnung des Dienstleisters und deren Bezahlung auf dessen Bankkonto belegt werden. Ab 01.01.2006 gilt diese gleiche Regelung zusätzlich auch für qualifizierte Handwerksdienstleitungen. |
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Das Problem: |
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Kann die Durchführung eines privat veranlassten Umzuges mit Hilfe einer Spedition zu den steuerlich begünstigten Dienstleistungen gezählt werden? |
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Regelung der Finanzverwaltung: |
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Im Rahmen der internen bundesweiten Abstimmung der Finanzverwaltungen (u.a. Einkommensteuerrichtlinien) ist erst kürzlich entschieden worden, dass die von Speditionen durchgeführten privaten Umzüge zu den haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne von § 35 Absatz 2 EStG gehören. Leistungen, bei denen die Lieferung der Ware im Vordergrund steht, sind dagegen nicht begünstigt. Dies gilt z.B. für Partyservice und Blumenausstattung. |
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Ratschlag: |
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Der Steuerpflichtige sollte bei allen begünstigten haushaltsnahen und handwerklichen Dienstleistungen unbedingt darauf achten, dass er eine ordnungsgemäße Rechnung erhält, die er dann per Banküberweisung auf das Geschäftskonto des Dienstleisters überweist. Bei gemischten Rechnungen (Ware und Dienstleistung) sollte der Dienstleister einen nachvollziehbaren "Davon-Ausweis" entweder für die Ware (Lieferung) oder für Dienstleistung (Leistung) erstellen. |
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