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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Schuldzinsen im Zusammenhang mit Erhaltungsaufwendungen können auch nach Beendigung der Vermietungstätigkeit steuerlich abziehbar sein | ||
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Gemäß § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) sind alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung einer Einnahmequelle (u.a. Vermietung einer Immobilie) als Werbungskosten steuerlich abziehbar. In diesem Sinne sind auch Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Finanzierung einer vermieteten Immobilie stehen, jährlich abzugsfähig. Dies gilt grundsätzlich aber nur so lange wie die Immobilie zu Vermietungszwecken zur Verfügung steht. |
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Das Problem: |
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Können Schuldzinsen überhaupt nach Wegfall der Einnahmequelle (Beendigung der Vermietungstätigkeit) steuerlich abziehbar sein? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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In einem aktuellen Urteil vom 12. Oktober 2005 (IX R 28/04) hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsauffassung noch einmal bestätigt, dass Schuldzinsen für Kredite zur Finanzierung von sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen auch nach Beendigung der Vermietungstätigkeit noch als Werbungskosten dieser Einkunftsart steuerlich absetzbar sind. Diesem Urteil schließt sich nun auch die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 03. Mai 2006 (IV C3-S 2211-11/06) an. Darüber hinaus lässt sie auch den weiterlaufenden Schuldzinsenabzug in den Fällen zu, wo der erzielte Verkaufspreis nicht ausreicht, um alle Kredite dieser Immobilie zu tilgen. |
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Ratschlag: |
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Das Urteil und dessen Akzeptanz durch die Finanzverwaltung sind bedeutsam für Vermieter, die entweder zur Selbstnutzung übergehen oder gezwungen sind, ihre Immobilie unter dem gewünschten Preis zu verkaufen. Letzteres könnte insbesondere für Ost-Immobilien zutreffen, die in den nächsten Jahren zunehmend auf den "Markt" kommen werden. Als "Trost" könnte hier die steuerliche Abzugsfähigkeit der eventuell weiter anfallenden Schuldzinsen sehr wichtig sein. |
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