RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Die buchhalterischen Regeln für die Bildung und Auflösung einer Ansparrücklage sind vom Bundesfinanzhof deutlich entschärft worden
     
   

Gemäß § 7g Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) besteht für Klein- und Mittelbetriebe sowie für Freiberufler die Möglichkeit, eine den Gewinn mindernde Rücklage (Ansparrücklage) in Höhe von bis zu 40% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von in den nächsten zwei Jahren zu beschaffenden neuen, beweglichen und fast ausschließlich betrieblich zu nutzenden Wirtschaftsgütern (Investitionen) zu bilden. Jede einzelne Rücklage ist entweder im Jahr der Anschaffung des Wirtschaftsgutes oder spätestens am Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Jahres gewinnerhöhend aufzulösen. Um den durchaus gegebenen (gewinnverlagernden) Gestaltungsspielraum möglichst einzuschränken, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 25.02.2004 und Geltung ab 26.03.2004 sehr strenge formelle und buchhalterische Regeln erlassen (u.a. je Gegenstand eine eigene Buchung, zeitnahe Dokumentation, Angabe des geplanten Anschaffungsjahres).

   

   

Das Problem:

   

Ist der Steuerpflichtige an derart strenge (und überzogene) Regeln der Finanzverwaltung gebunden?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Mit Urteil vom 13.12.2005 (XI R 52/04) hat der Bundesfinanzhof (BFH) den überzogenen Anforderungen der Finanzverwaltung deutliche Grenzen gesetzt. Demnach ist es ausreichend, wenn -wie bisher- die geplanten Investitionsgüter im Rahmen der Jahresabschlusserstellung in einer separat erstellten Unterlage genau bezeichnet, mit ihren voraussichtlichen Anschaffungskosten angegeben und in einer Sammelbuchung als Rücklage erfasst werden. Die separate Aufzeichnung ist nicht zwingend dem Jahresabschluss beizufügen, sie kann aber vom Finanzamt angefordert werden.

     
   

Ratschlag:

   

Durch die Klarstellung des BFH ist im Prinzip wieder die gleiche Situation wie vor dem BMF-Schreiben vom 25.02.2004 eingetreten. D.h., eine zeitnahe Dokumentation der beabsichtigten Investitionen während der Abschlusserstellung aber außerhalb der Buchhaltung und damit die Verbuchung eines jährlichen Sammelpostens ist (weiterhin) wieder möglich.