RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Freiberufler und viele Gewerbetreibende müssen die deutlich aufwendigere Anlage EÜR nicht unbedingt ihrer Einkommensteuererklärung 2005 beifügen
     
   

Alle Freiberufler sowie gewerbliche Unternehmer mit einem Jahresumsatz von nicht mehr als 350.000 Euro und einem Jahresgewinn von nicht mehr als 30.000 Euro (§ 141 Abgabenordnung) können nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) eine vereinfachte Buchhaltung, d.h. "Einnahmen-Überschuss-Rechnung", zur Ermittlung ihres Gewinnes erstellen. Eine gesetzlich verbindliche Abschlussgliederung wie bei einer (vollwertigen) Bilanzbuchhaltung gab es bisher nicht. Ab dem Jahr 2005 regelt § 60 Absatz 4 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) in Verbindung mit § 84 Absatz 3c EStDV, dass eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (=Anlage EÜR) der Einkommensteuererklärung beizufügen ist. Die Erstellung dieser Anlage ist teilweise nur mit einem erheblichen Kontierungs- und Buchungsmehraufwand zu gewährleisten.

   

   

Das Problem:

   

Mit welchen Sanktionen muss der Steuerpflichtige rechnen, wenn er die Anlage EÜR seiner Steuererklärung für 2005 nicht beifügt?

     
   

Regelung der Finanzverwaltung:

   

Mit Verfügung vom 07.04.2006 hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Münster in Ausführung eines Beschlusses der Abteilungsleiter Steuern der Finanzministerien des Bundes und der Länder für zwei Fallgruppen wie folgt entschieden. Wird im ersten Fall keine ordnungsgemäße Steuererklärung nebst Gewinnermittlung eingereicht, so ist die vollständige Steuererklärung mit einer Anlage EÜR ggf. unter Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht unter 100 Euro einzufordern. Im zweiten Fall liegt eine (vollständige) Steuererklärung vor, lediglich die Anlage EÜR fehlt. Hier ist der Steuerpflichtige lediglich für die Zukunft darauf hinzuweisen, dass er eine Anlage EÜR beifügen soll.

     
   

Ratschlag:

   

Von dieser kulanten Regelung sollten "Einnahmen-Überschuss-Rechner" schon aus Zeit- und Kostengründen durchaus Gebrauch machen. Zu beachten ist lediglich, dass sie rechtzeitig und weitestgehend vollständig ihre Einkommensteuererklärung 2005 erstellen (lassen) und einreichen. Im weiteren ist zu beachten, dass Gewerbetreibende und Freiberufler bis zu jährlichen Einnahmen (i.d.R. Bruttoumsatz) von 17.500 Euro generell von der Anlage EÜR "befreit" sind.