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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Arbeitsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern müssen steuerlich auf allen Gebieten dem Fremdvergleich standhalten | ||
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Jegliche Verträge zwischen Angehörigen (z.B. Arbeits-, Miet- oder Darlehensverträge) müssen sowohl in materieller wie auch in formeller Hinsicht einem Fremdvergleich standhalten, um steuerlich anerkannt zu werden. D.h., sie müssen ernsthaft gewollt, zu Konditionen wie unter fremden Dritten abgeschlossen und tatsächlich durchgeführt werden. Grundsätzlich ist der strenge Fremdvergleichsmaßstab auch für Annehmlichkeiten heranzuziehen, wenn diese nicht allen Mitarbeitern in gleicher Art und Weise gewährt werden. |
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Das Problem: |
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Ist der Fremdvergleich noch gewährleistet, wenn der angestellte Sohn einen besonders luxuriösen PKW des Betriebsvermögens auch privat fährt? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 02.12.2005 (1 K 141/02) entschied das Finanzgericht Sachsen-Anhalt, dass das Arbeitsverhältnis eines in der Anwaltskanzlei seines Vaters angestellten Jurastudenten steuerlich nicht anzuerkennen ist, wenn der Sohn neben einem Festgehalt ein betriebliches Fahrzeug der Luxusklasse für Fahrten zur Hochschule zur Verfügung gestellt bekommt. Im entschiedenen Einzelfall hatte der Sohn weiterhin keine festen Arbeitszeiten und keinen eigenen abgegrenzten Aufgabenbereich. Im weiteren gab es dauerhaft keinen weiteren Mitarbeiter in der Anwaltskanzlei der ähnliche Annehmlichkeiten in Anspruch nehmen konnte. |
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Ratschlag: |
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Auch wenn der entschiedene Einzelfall sehr fahrlässig gestaltet wurde, sollte dem Urteil der klare Hinweis entnommen werden, dass übertriebene Annehmlichkeiten an angestellte Angehörige -insbesondere wenn sie gleichzeitig auch noch studieren- die steuerliche Anerkennung der Verträge akut gefährden. |
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