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  RATGEBER STEUERN
     
    Geringfügig beschäftigte Haushaltshilfen können (sollten) nahezu abgabenfrei bei der Bundesknappschaft offiziell angemeldet werden
     
   

Bis zu einem monatlichen Gesamtlohn von 400 Euro gilt entweder eine Hauptbeschäftigung oder eine Nebenbeschäftigung als geringfügig entlohnt. Diese sogenannten Minijobs sind für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber entrichtet dafür zusätzlich pauschal und abgeltend bis 30.06.2006 25% und ab 01.07.2006 30% Lohnsteuer und Sozialabgaben an die dafür zuständige Bundesknappschaft. Eine Ausnahme bilden hier die geringfügig beschäftigten Haushaltshilfen. Für diese fallen bisher und weiterhin nur 12% pauschale Abgaben an (je 5% Renten- und Krankenversicherung und 2% Lohnsteuer).

   

   

Das Problem:

   

Mit welchen tatsächlichen Mehrbelastungen muss der Privathaushalt bei Beschäftigung einer geringfügig entlohnten Haushaltshilfe rechnen?

     
   

Gesetzliche Regelung seit 01.01.2003:

   

Gemäß § 35a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) kann der Steuerpflichtige seine jährliche Einkommensteuer um 10%, maximal aber um 510 Euro, seiner Aufwendungen für ein haushaltsnahes geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis ermäßigen. In diesem Sinne zahlt er auf der einen Seite zusätzlich 13,7% auf den (Netto-) Lohn (12% pauschale Abgaben, 0,1% U1, 1,6% gesetzliche Unfallversicherung) an die Bundesknappschaft und erhält 11,37% (=10% von 113,7%) über seine Steuererklärung wieder zurück (maximal aber 510 Euro). Die tatsächliche Mehrbelastung beträgt also in den meisten Fällen nur 2,33% des (Netto-) Lohnes.

     
   

Ratschlag:

   

Da Privathaushalt- Arbeitgeber i.d.R. auch Einkommensteuerzahler sind, sollten sie von dem (ausnahmsweise) einfachen Haushaltsscheckverfahren der Bundesknappschaft Gebrauch machen. Zur Anmeldung der Haushaltshilfe muss - bei gleich bleibendem Monatslohn - nur einmal das Anmeldeformular ausgefüllt, von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschrieben und möglichst Einzugsermächtigung erteilt werden; der Rest erfolgt dann bis zur Abmeldung automatisch. Schließlich ist zu beachten, dass für jeden Krankheitstag der Haushaltshilfe ein Lohnerstattungsantrag gestellt werden kann (U1) und natürlich, dass die Haushaltshilfe nicht - über alle (Neben-) Beschäftigungsverhältnisse gerechnet - die monatliche 400 Euro- Grenze überschreitet.