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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Geringfügig beschäftigte Haushaltshilfen können (sollten) nahezu abgabenfrei bei der Bundesknappschaft offiziell angemeldet werden | ||
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Bis zu einem monatlichen Gesamtlohn von 400 Euro gilt entweder eine Hauptbeschäftigung oder eine Nebenbeschäftigung als geringfügig entlohnt. Diese sogenannten Minijobs sind für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber entrichtet dafür zusätzlich pauschal und abgeltend bis 30.06.2006 25% und ab 01.07.2006 30% Lohnsteuer und Sozialabgaben an die dafür zuständige Bundesknappschaft. Eine Ausnahme bilden hier die geringfügig beschäftigten Haushaltshilfen. Für diese fallen bisher und weiterhin nur 12% pauschale Abgaben an (je 5% Renten- und Krankenversicherung und 2% Lohnsteuer). |
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Das Problem: |
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Mit welchen tatsächlichen Mehrbelastungen muss der Privathaushalt bei Beschäftigung einer geringfügig entlohnten Haushaltshilfe rechnen? |
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Gesetzliche Regelung seit 01.01.2003: |
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Gemäß § 35a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) kann der Steuerpflichtige seine jährliche Einkommensteuer um 10%, maximal aber um 510 Euro, seiner Aufwendungen für ein haushaltsnahes geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis ermäßigen. In diesem Sinne zahlt er auf der einen Seite zusätzlich 13,7% auf den (Netto-) Lohn (12% pauschale Abgaben, 0,1% U1, 1,6% gesetzliche Unfallversicherung) an die Bundesknappschaft und erhält 11,37% (=10% von 113,7%) über seine Steuererklärung wieder zurück (maximal aber 510 Euro). Die tatsächliche Mehrbelastung beträgt also in den meisten Fällen nur 2,33% des (Netto-) Lohnes. |
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Ratschlag: |
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Da Privathaushalt- Arbeitgeber i.d.R. auch Einkommensteuerzahler sind, sollten sie von dem (ausnahmsweise) einfachen Haushaltsscheckverfahren der Bundesknappschaft Gebrauch machen. Zur Anmeldung der Haushaltshilfe muss - bei gleich bleibendem Monatslohn - nur einmal das Anmeldeformular ausgefüllt, von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschrieben und möglichst Einzugsermächtigung erteilt werden; der Rest erfolgt dann bis zur Abmeldung automatisch. Schließlich ist zu beachten, dass für jeden Krankheitstag der Haushaltshilfe ein Lohnerstattungsantrag gestellt werden kann (U1) und natürlich, dass die Haushaltshilfe nicht - über alle (Neben-) Beschäftigungsverhältnisse gerechnet - die monatliche 400 Euro- Grenze überschreitet. |
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