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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| VIP-WM-Einladungen sind steuerlich sehr teuer können aber durch bewusste Mischung von Arbeitnehmern und Geschäftspartnern steuerlich gestaltet werden | ||
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Im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft 2006 werden viele Unternehmen die Möglichkeit nutzen, ihre Geschäftspartner und teilweise ihre Arbeitnehmer zu besonderen WM-Veranstaltungen einzuladen. Dabei werden Gesamtpakete (sog. Hospitality- Leistungen) zu sehr hohen Preisen (i.d.R. mehrere tausend Euro pro Person) angeboten, die neben bevorzugten (Logen-) Plätzen auch Parkmöglichkeiten, Bewirtung und sonstige Unterhaltung beinhalten. |
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Das Problem: |
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Wie erfolgt die Besteuerung dieser Zuwendungen sowohl beim zuwendenden Unternehmer als auch beim Zuwendungsempfänger? |
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Regelung der Finanzverwaltung: |
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Mit einem Schreiben vom 30. März 2006 (IV B2 - S 2144-26/06) hat der Bundesfinanzminister (BMF) mehrere Regeln zur pauschal abgeltenden Besteuerung angeboten. 30% des Gesamtpreises pro Teilnehmer gelten als herkömmliche Bewirtung (30% nicht abzugsfähig, 70% abzugsfähig wenn auch fremde Geschäftspartner teilnehmen). 70% des Gesamtpreises gelten als Geschenk. Dieses bleibt für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn gleichzeitig auch Geschäftspartner an der Veranstaltung teilnehmen, anderenfalls (nur Arbeitnehmer) sind die vollen Abgaben wie bei einer Sonderzahlung zu entrichten. Die auf Geschäftspartner entfallenden 70%- Anteile sind als Geschenke über 35 Euro steuerlich nicht abzugsfähig. Übernimmt der einladende Unternehmer zusätzlich die Besteuerung von 60% der zuvor genannten Geschäftspartner- Geschenkanteile, dann brauchen die Geschäftspartner nicht genannt zu werden und ihrerseits auch keine Betriebseinnahmen mehr zu versteuern. Bei Veranstaltungen, an denen Geschäftspartner und Arbeitnehmer teilnehmen, kann der Anteil für Geschenke vereinfachend je zur Hälfte auf beide Gruppen aufgeteilt werden. |
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Ratschlag: |
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Aus den zuvor genannten Regeln lässt sich ableiten, dass für den Fall, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Geschäftspartner bei mehreren Spielen eingeladen werden sollen, es immer eine "Mischung" geben sollte, da dann wenigstens die Arbeitnehmeraufwendungen weitestgehend steuerfrei bleiben. Bezogen auf die Geschäftspartner sollte der einladende Unternehmer wissen, dass er ca. 121% (9% Bewirtung, 70% Geschenk, 42% Abgeltung!) steuerlich nicht abziehen kann. In Anbetracht des sehr hohen Geschenkwertes sollte der einladende Unternehmer die von ihm übernommene steuerliche Abgeltung dem Gast vorher mitteilen, damit für beide Seiten keine Unannehmlichkeiten oder Missverständnisse entstehen können. |
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