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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Der Beitrag des Arbeitgebers zu einer (mehrtägigen) Betriebsveranstaltung kann auch als geldlicher Zuschuss geleistet werden | ||
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Gemäß der Lohnsteuerrichtlinie 72 der Finanzverwaltung zu § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) gehören Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen von Betriebsveranstaltungen dann nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn maximal 2 Betriebsveranstaltungen pro Jahr stattfinden und jeweils die Freigrenze von 110 Euro (incl. Mehrwertsteuer) pro Arbeitnehmer nicht überschritten wird. Im Übrigen ist zu gewährleisten, dass grundsätzlich alle Arbeitnehmer an solchen Veranstaltungen teilnehmen können (keine Bevorzugung bestimmter Gruppen!) und dass die Zuwendungen ihrer Art nach üblich sind (z.B. Speisen und Getränke, Hotel- und Fahrtkosten, Eintrittskarten, Geschenke bis 35 Euro, künstlerische Darbietungen). |
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Das Problem: |
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Kann die Zuwendung des Arbeitgebers auch in Form eines geldlichen Zuschusses zu einer von den Arbeitnehmern organisierten (ggf. teureren) Betriebsveranstaltung bestehen? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 16.11.2005 (VI R 68/00) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Zuschuss eines Arbeitgebers zu einer zweitägigen Betriebsveranstaltung in eine im Übrigen von den Arbeitnehmern verwaltete Gemeinschaftskasse keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt, solange die (Brutto-) Freigrenze von 110 Euro nicht überschritten wird. Die von den Arbeitnehmern selbst zu tragenden Kosten der Veranstaltung sind nicht zu berücksichtigen. Relevant sind nur die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers. |
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Ratschlag: |
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Dieses Urteil bietet insbesondere Arbeitgebern sehr gute Gestaltungsmöglichkeiten für die Durchführung von Betriebsveranstaltungen. Im Prinzip kann durch den geldlichen Zuschuss die Einhaltung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen 110 Euro-Grenze immer gewährleistet werden. Dies ist deshalb so wichtig, weil eine Freigrenze auch bei nur geringfügigem überschreiten vollständig entfällt (kein Freibetrag!). Außerdem kann der Arbeitgeber seine Kosten auch durch niedrigere Zuschüsse (beliebig) bestimmen und kontrollieren. |
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