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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Mit der 1%-Methode sind auch außergewöhnliche Kraftfahrzeugkosten steuerlich abgegolten | ||
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Wie mehrfach erläutert kann der private Nutzungsanteil eines betrieblichen Kfz für Steuerzwecke entweder nach der "Fahrtenbuchmethode" oder nach der pauschalen "1%-Methode" ermittelt werden. Während bei der Fahrtenbuchmethode genau der auf die privaten Fahrten entfallende Kfz-Gesamtkostenanteil ermittelt und versteuert wird, erfolgt dies bei der Pauschalmethode völlig unabhängig von den tatsächlichen Gesamtkosten durch Ansatz von 1% des ursprünglichen Bruttolistenpreises je Monat. |
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Das Problem: |
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Sind mit der 1%-Methode tatsächlich alle und damit auch außergewöhnliche Kfz-Kosten steuerlich abgegolten? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 05.10.2005 (G K 6404/02) hat das Finanzgericht Berlin bestätigt, dass mit der 1%-Methode sogar auch alkoholbedingte Unfallkosten bzw. auch der Verzicht des Arbeitsgebers auf Schadenersatz für alkoholbedingte Unfallkosten steuerlich abgegolten sind. |
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Ratschlag: |
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Die Kenntnis dieses Urteils ist wichtig für Betriebsprüfungen des Finanzamts insbesondere im (Arbeitnehmer-) Lohnsteuerbereich. Aber auch für selbständige Unternehmer ist es relevant, wenn ein Kfz vom Unternehmer auch privat genutzt wird und -wie ab 01.01.2006 gesetzlich gefordert- dennoch nachweisbar zu mehr als 50% betrieblich gefahren wird. |
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