RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Mit der 1%-Methode sind auch außergewöhnliche Kraftfahrzeugkosten steuerlich abgegolten
     
   

Wie mehrfach erläutert kann der private Nutzungsanteil eines betrieblichen Kfz für Steuerzwecke entweder nach der "Fahrtenbuchmethode" oder nach der pauschalen "1%-Methode" ermittelt werden. Während bei der Fahrtenbuchmethode genau der auf die privaten Fahrten entfallende Kfz-Gesamtkostenanteil ermittelt und versteuert wird, erfolgt dies bei der Pauschalmethode völlig unabhängig von den tatsächlichen Gesamtkosten durch Ansatz von 1% des ursprünglichen Bruttolistenpreises je Monat.

   

   

Das Problem:

   

Sind mit der 1%-Methode tatsächlich alle und damit auch außergewöhnliche Kfz-Kosten steuerlich abgegolten?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Mit Urteil vom 05.10.2005 (G K 6404/02) hat das Finanzgericht Berlin bestätigt, dass mit der 1%-Methode sogar auch alkoholbedingte Unfallkosten bzw. auch der Verzicht des Arbeitsgebers auf Schadenersatz für alkoholbedingte Unfallkosten steuerlich abgegolten sind.

     
   

Ratschlag:

   

Die Kenntnis dieses Urteils ist wichtig für Betriebsprüfungen des Finanzamts insbesondere im (Arbeitnehmer-) Lohnsteuerbereich. Aber auch für selbständige Unternehmer ist es relevant, wenn ein Kfz vom Unternehmer auch privat genutzt wird und -wie ab 01.01.2006 gesetzlich gefordert- dennoch nachweisbar zu mehr als 50% betrieblich gefahren wird.